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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
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- 1 Entscheid 2017
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Diskriminierende Kündigung einer Programmanagerin während Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Programmanagerin erhält die Kündigung, welche mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens begründet wird. Zum Zeitpunkt der Kündigung ist die Gesuchstellerin jedoch schwanger, weshalb die Kündigung nichtig ist. Es kommt eine Einigung zwischen den Parteien ausserhalb des Schlichtungsverfahrens zustande.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt die aussergerichtliche Einigung fest
Die Gesuchstellerin ist seit dem 9. März 2015 als Programmmanagerin beim Beklagten angestellt. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kündigt der Gesuchsgegner das Arbeitsverhältnis. Im Zeitpunkt der Kündigung ist die Gesuchstellerin bereits schwanger, weshalb die Kündigung nichtig ist. In der Folge sei die Gesuchstellerin schikaniert worden; sie wird vor der Geburt des Kindes arbeitsunfähig. Die Gesuchstellerin fordert Schutzmassnahmen vor Diskriminierung, eine angemessene Entschädigung sowie den Entwurf eines Schlusszeugnisses für die ganze Dauer des AV.
Die Parteien werden auf den 20. März 2017 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Einen Tag zuvor lässt die Gesuchstellerin mitteilen, die Parteien hätten sich geeinigt, und sie ziehe das Verfahren zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 03/2017
Die Parteien werden auf den 20. März 2017 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Einen Tag zuvor lässt die Gesuchstellerin mitteilen, die Parteien hätten sich geeinigt, und sie ziehe das Verfahren zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 03/2017