Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 357

Diskriminierende Kündigung wegen Mutterschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Grafik Designerin verzeichnet sowohl vor als auch nach der Geburt ihres Kindes häufige Arbeitsausfälle infolge eigener Krankheit, Krankheit des Kindes und Wegfall der Kinderbetreuung. Daraufhin erhält sie die Kündigung, welche mit einer Umstrukturierung innerhalb des Betriebes begründet wird. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien über das Enddatum der Anstellung und eine bereinigte Version des Schlusszeugnisses.

Verfahrensgeschichte

14.06.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit Juni 2014 mit einem 100%-Pensum als Grafik Designerin angestellt. Ende August 2014 kündigt die Gesuchsgegnerin das Arbeitsverhältnis in der Probezeit, weil die Gesuchstellerin schwanger ist und Schwangerschaftsabsenzen hat. Die Gesuchsgegnerin kommt allerdings auf die Kündigung zurück und stellt per 1. September 2014 einen neuen Arbeitsvertrag mit den gleichen Konditionen aus, jedoch mit einem 80%-Pensum während sieben Monaten und einem Pensum von 60% nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs. Nach der Geburt des Kindes erhält die Gesuchstellerin drei Monate unbezahlten Urlaub. Ab Dezember 2015 nimmt die Gesuchstellerin ihre Arbeit zu 20% und ab Januar 2016 mit einem 40%-Pensum wieder auf. Im Jahr 2016 verzeichnet die Gesuchstellerin häufige Arbeitsausfälle wegen eigener Krankheit, Krankheit des Kindes und Wegfall der Kinderbetreuung oder Arztbesuchen.
Ende 2016/Anfang 2017 kommt es zu einer Umstrukturierung bei der Gesuchsgegnerin, in deren Verlauf eine 100%-Stelle ausgeschrieben wird. Der Gesuchstellerin wird am 30. Januar 2017 gekündigt. Danach ist die Gesuchstellerin ab 6. Februar 2017 durchgehend krank geschrieben.
Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Kündigung sei wegen ihren familiären Verpflichtungen erfolgt, während die Gesuchsgegnerin festhält, die Kündigung sei wegen der erfolgten Umstrukturierung notwendig geworden. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen infolge diskriminierender Kündigung. Zudem sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin ein wahrheitsgetreues, wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien über das Enddatum der Anstellung; weiter kann die Fassung des Schlusszeugnisses bereinigt werden. Die Gesuchstellerin wird unter voller Lohnzahlung bis zum Anstellungsende freigestellt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 6/2017