Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 360

Diskriminierende Kündigung einer Service Managerin vor Stellenantritt

Kurzzusammenfassung

Einer Service Managerin wird eine Anstellung nach ihrer Schwangerschaft in Aussicht gestellt. Nach der Geburt ihres Kindes kommt es zu einem erneuten Vorstellungsgespräch, welches in der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags resultiert. Kurz vor Antritt ihrer Stelle informiert die Gesuchstellerin über ihre zweite Schwangerschaft. Daraufhin erhält sie die Kündigung aus «wirtschaftlichen Gründen». Die Gesuchsgegnerin erklärt sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung bereit, eine Entschädigung von 11'000 Franken zu bezahlen.

Verfahrensgeschichte

16.10.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin stellt sich im Mai 2016 im sechsten Schwangerschaftsmonat (via Vermittlungsagentur) bei der Gesuchsgegnerin vor. Ein Stellenantritt wird ab Frühjahr 2017 (nach der Geburt des Kindes) in Aussicht genommen. Im Dezember 2016 fragt die Gesuchsgegnerin bei der Gesuchstellerin nach, eine Antwortmail bleibt unbeantwortet. Der Kontakt wird durch die Vermittlungsagentur wiederhergestellt. Im März 2017 stellt sich die Gesuchstellerin erneut vor. Nach positiver Reaktion auf das Bewerbungsgespräch findet im April 2017 ein weiteres Gespräch statt. Ende April 2017 unterzeichnen die Parteien den Arbeitsvertrag. Im Mai 2017 fragt die Gesuchsgegnerin an, ob die Gesuchstellerin die Arbeit als Services Managerin drei Wochen früher aufnehmen könne, was die Gesuchstellerin bejaht. Ende Mai informiert die Gesuchstellerin über ihre zweite Schwangerschaft. Die Gesuchsgegnerin teilt ihr darauf mit, sie brauche Zeit, um die neue Situation einzuordnen und organisatorische Entscheidungen, wie Stellvertretung, zu treffen. Als nächste Reaktion erhält die Gesuchstellerin die Kündigung aus «wirtschaftlichen» Gründen. Die Gesuchstellerin fordert daraufhin eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen infolge diskriminierender Kündigung.

Die Gesuchsgegnerin erklärt sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung bereit, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von 11'000 Franken zu bezahlen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2017