Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Sexuelle Orientierung • Lesbisch / Schwul / Bisexuell
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Zürich Fall 346

Frage nach diskriminierender Nichtanstellung aufgrund sexueller Orientierung bleibt ungeklärt

Kurzzusammenfassung

Nach einem Bewerbungsgespräch als Content Manager erhält der Gesuchsteller eine Absage mit der Begründung, er passe von der Persönlichkeit her nicht ins Team. Vor der Schlichtungsstelle macht er geltend, die Absage sei nur deswegen erfolgt, weil er schwul sei. Die Gesuchsgegnerin hingegen bestreitet, dass die sexuelle Orientierung beim Bewerbungsgespräch thematisiert worden sei. Es bleibt bei Aussage gegen Aussage und da es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommt, erteilt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung.

Verfahrensgeschichte

02.02.2017
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Der Gesuchsteller bewirbt sich als Content Manager bei der Gesuchgegnerin, einem mit Marktbeobachtung befassten Dienstleistungsunternehmen. Kurz nach Eingang seiner elektronischen Bewerbung wird er von der Gesuchgegnerin kontaktiert und zu einem Vorstellungsgespräch von zirka einer Stunde eingeladen. Dieses Gespräch findet im Beisein der potentiellen Vorgesetzten sowie einer HR-Verantwortlichen statt. Letztere muss die Besprechung vorzeitig verlassen, was sie bei Gesprächsbeginn bekannt gibt.
Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Stellenanforderungen ideal erfüllt, das Gespräch sei äusserst angenehm verlaufen und er habe den Eindruck gehabt, man bewerbe sich bei ihm und nicht umgekehrt. Mit der potentiellen Vorgesetzten allein gelassen, habe diese einen Plauderton angeschlagen und ihn unter anderem beiläufig gefragt, ob er eigentlich schwul sei, was er wahrheitsgemäss bejaht habe.
In der Folge habe er eine Absage gekriegt, mit der Begründung, er passe „von der Persönlichkeit her nicht in das bestehende Team“. Man habe ihn also nicht etwa aus sachlichen Gründen, sondern einzig deshalb abgelehnt, weil er schwul sei.Er fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à 8'300 Franken augrund diskriminierender Ablehnung einer Anstellung.
Die Gesuchgegnerin macht demgegenüber geltend, die sexuelle Ausrichtung des Gesuchstellers sei überhaupt nie thematisiert und die behauptete Frage nie gestellt worden. Der Grund für die Ablehnung liege in seiner penetranten Art und in seinem Kommunikationsverhalten. So habe er das Gespräch an sich gerissen, von seinen Erfolgen und Strategien erzählt und den Interviewpartnerinnen gar nicht zugehört.

Auch nach eingehender Befragung der Parteien bleibt es bei Aussage gegen Aussage, so dass weder die Frage nach der sexuellen Ausrichtung des Gesuchstellers noch die Absage aus eben diesem Grund als erwiesen gelten können. Der Nachweis einer Diskriminierung bei der Nichtanstellung ist damit nach der Beweisregel in Art. 6 GlG nicht gegeben, so dass das Beweisrisiko des Gesuchstellers als sehr erheblich einzustufen ist.

Da die Gesuchgegnerin die Leistung jeglicher Entschädigung ablehnt, stellt die Schlichtungsstelle Nichteinigung fest und erteilt die Klagebewilligung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 23/2016