Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Bern Fall 127

Diskriminierende Nichtanstellung für den Lehrstuhl einer Hochschule

Kurzzusammenfassung

Die Gesuchstellerin bewirbt sich im Jahr 2014 für die Nachfolge an einem Lehrstuhl einer bernischen Hochschule, einzeln und im Jobsharing zusammen mit einer Kollegin. Sie wird zu einer Probevorlesung eingeladen. Nach Sichtung ihres Schrifttums und Evaluation der Vorlesung wird sie nicht auf die Shortlist zuhanden der Wahlkommission gesetzt. Gegen diesen Entscheid wehrt sich die Gesuchstellerin auf verwaltungsrechtlichem Weg wie auch im vorliegenden Verfahren. Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihres Geschlechts nicht berücksichtigt worden sei. Vor der Schlichtungsbehörde kommt es zu keinem Vergleich. Es wird die Nichteinigung festgestellt.

Verfahrensgeschichte

27.04.2017
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest

Die Klägerin bewirbt sich im Jahr 2014 für die Nachfolge an einem Lehrstuhl einer bernischen Hochschule, einzeln und im Jobsharing zusammen mit einer Kollegin. Gemeinsam mit vier Männern wird sie für eine Probevorlesung selektioniert. Die Fakultät, welche die Wahl vorbereitet und zuhanden der Hochschulleitung eine Liste von drei Kandidaten vorlegt, teilt der Klägerin mit, sie werde nicht auf die entsprechende Shortlist gesetzt. Auf die Shortlist werden drei Männer gesetzt. Zwei davon sind im Gegensatz zu der Frau nicht habilitiert. Die Klägerin macht geltend, dass sie, obwohl sie gleich oder besser qualifiziert sei als die anderen männlichen Kandidaten , aufgrund ihres Geschlechts nicht auf die Shortlist gesetzt worden ist.
Die Klägerin macht eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG in der Höhe von 54‘000 Franken sowie Schadenersatz gemäss Art. 5 Abs. 5 GlG in der Höhe von 200‘000 Franken geltend. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beklagte beruft sich in der Schlichtungsverhandlung darauf, dass die Klägerin nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern aufgrund fehlender Kompetenzen nicht berücksichtigt worden sei. Der Klägerin fehlten Kenntnisse in Fachbereichen, welche gemäss Anstellungsprofil zwingend für die ausgeschriebene Stelle seien. Die Wahlkommission habe sich deshalb für einen anderen Kandidaten entschieden.


Es werden Vergleichsverhandlungen geführt, welche scheitern. Aufgrund des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses und des verwaltungsrechtlichen Fortgangs des Verfahrens wird lediglich die Nichteinigung protokollarisch festgehalten.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 42/2017