Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Bern Fall 128

Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer Gastromitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Die Arbeitnehmerin arbeitet in einem Gastronomiebetrieb. Sie wird von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt und während den Arbeitszeiten per Videokamera überwacht. Nachdem sich die Arbeitnehmerin wegen diesen und anderen Umständen gewehrt hat, kommt es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers. Die Vergleichsverhandlungen führen zu keiner Einigung, und es wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Verfahrensgeschichte

27.04.2017
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Die Arbeitnehmerin arbeitet in einem Gastronomiebetrieb. Der Vorgesetzte der Arbeitnehmerin greift sich das Mobiltelefon des Gastrobetriebs aus ihrer hinteren Hosentasche. Später nähert er sich ihr von hinten und beisst ihr ins Ohr. Bei anderer Gelegenheit berührt er die beiden Schultern der Arbeitnehmerin, so dass sie sich unwohl fühlt. Die Arbeitnehmerin beschwert sich anschliessend beim Vorgesetzten, nicht jedoch beim Arbeitgeber über das Verhalten des Vorgesetzten.
Der Vorgesetzte der Arbeitnehmerin installiert im Gastronomiebetrieb Überwachungskameras. Auf Intervention der Arbeitnehmerin wird im Umkleidebereich keine Kamera installiert. Der Vorgesetzte ruft öfters telefonisch an, und weist das Personal aufgrund seiner Beobachtungen über die Kameras an, gewisse Arbeitsschritte anders zu handhaben. Die Arbeitnehmerin fühlt sich überwacht und meldet dies ihrem Vorgesetzten zurück.
Der Vorgesetzte verkündet der Arbeitnehmerin, dass zwei Personen aus dem Team ihn aufgefordert hätten, ihr zu kündigen. Wenn er ihr nicht kündige, würden die beiden Mitarbeiter von sich aus die Stelle kündigen. Der Vorgesetzte will die Namen nicht nennen, fordert die Arbeitnehmerin jedoch zu einer Aussprache zur Lösungsfindung mit einem Mitarbeiter auf. Anstelle der Aussprache überreicht der Vorgesetzte die Kündigung.
Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GlG, eine Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG wegen sexueller Belästigung, den vereinbarten Lohnzuschlag von drei Franken für ihre Funktion sowie eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge.


Die Vergleichsverhandlungen führen zu keiner Einigung und es wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 43/2017