- Branche
- Bau
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2017
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierung eines Mitarbeiters in Leitungsposition
Kurzzusammenfassung
Ein Mitarbeiter in der Baubranche gelangt an die Schlichtungsstelle und macht verschiedene Diskriminierungen geltend, unter anderem durch Lohnverweigerungen, sprachliche Diskriminierungen sowie sexuelle Belästigung. Bei der Schlichtungsverhandlung schliessen die beiden Parteien einen Vergleich und die Gesuchgegnerin verpflichtet sich, 1'500 Franken im Sinne eines Prozessauskaufes zu zahlen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Der Gesuchsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, ist bei der Beklagten als fachkundiger Leiter angestellt. Noch während der Probezeit kündigt er aufgrund verschiedener Differenzen fristlos. Daraufhin reicht der Gesuchsteller ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein. Er bringt vor, dass er im Sinne des Gleichstellungsgesetzes sexuell, sprachlich (fehlende Dialektkenntnisse), durch Lohnverweigerung bei Krankheit sowie durch den Tonfall des Vorgesetzten bei Besprechungen diskriminiert worden sei. Aus diesem Grund habe ihm die ehemalige Arbeitgeberin eine Entschädigung zu entrichten. Weiter stellt er zusätzliche arbeitsrechtliche Forderungen.
Sexuell diskriminiert worden sei er, weil ihn der Vorgesetzte im Vorstellungsgespräch gefragt habe, ob er mit seiner Vermieterin eine sexuelle Beziehung führe. Anlässlich einer Messe habe er zudem trotz leitender Tätigkeit das Reden einem anderen Mitarbeiter überlassen müssen, weil er kein Dialekt spreche, wodurch er sprachlich diskriminiert worden sei. Zudem sei er dadurch diskriminiert worden, dass die Beklagte ihm den Lohn nicht bezahlen wolle und dadurch, dass der Vorgesetzte bei Besprechungen oft sehr laut geworden sei.
Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchgegnerin seinen Schlüssel zurückzugeben. Die Gesuchgegnerin verpflichtet sich, dem Kläger 1‘500 Franken brutto im Sinne eines Prozessauskaufes zu bezahlen. Zudem verpflichtet sie sich, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen: Personalien, Anstellungsdauer, Aufgaben, sowie statt einer Beurteilung und als Schlusssatz die folgenden Formulierungen: „Aufgrund der kurzen Anstellungsdauer ist es nicht möglich, die Leistungen von X ausführlich zu beurteilen. X verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir wünschen ihm alles Gute.“
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 45/2017
Sexuell diskriminiert worden sei er, weil ihn der Vorgesetzte im Vorstellungsgespräch gefragt habe, ob er mit seiner Vermieterin eine sexuelle Beziehung führe. Anlässlich einer Messe habe er zudem trotz leitender Tätigkeit das Reden einem anderen Mitarbeiter überlassen müssen, weil er kein Dialekt spreche, wodurch er sprachlich diskriminiert worden sei. Zudem sei er dadurch diskriminiert worden, dass die Beklagte ihm den Lohn nicht bezahlen wolle und dadurch, dass der Vorgesetzte bei Besprechungen oft sehr laut geworden sei.
Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchgegnerin seinen Schlüssel zurückzugeben. Die Gesuchgegnerin verpflichtet sich, dem Kläger 1‘500 Franken brutto im Sinne eines Prozessauskaufes zu bezahlen. Zudem verpflichtet sie sich, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen: Personalien, Anstellungsdauer, Aufgaben, sowie statt einer Beurteilung und als Schlusssatz die folgenden Formulierungen: „Aufgrund der kurzen Anstellungsdauer ist es nicht möglich, die Leistungen von X ausführlich zu beurteilen. X verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir wünschen ihm alles Gute.“
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 45/2017