Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Rechtskraft
ja
Bern Fall 135

Diskriminierende Nichtanstellung in einem Werkhof

Kurzzusammenfassung

Die Gesuchstellerin bewirbt sich auf die Stelle als Mitarbeiterin Betriebsunterhalt und durchläuft zwei Vorstellungsgespräche. Daraufhin bietet ihr die Gesuchgegnerin die Stelle telefonisch an und sie nimmt die Stelle an. Am Folgetag einigen sich die Parteien auf den Lohn und darauf, dass die Gesuchstellerin ihren aktuellen Arbeitsvertrag kündige. Nachdem die Gesuchstellerin an ihrem bisherigen die Kündigung eingereicht hat, teilt die Gesuchgegnerin mit, dass sie die Beklagte nicht anstellen könne.

Verfahrensgeschichte

29.11.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin bewirbt sich am Ende Mai 2017 als Mitarbeitern Betriebsunterhalt eines Werkhofs. Nach zwei Vorstellungsgesprächen wird ihr die Arbeitsstelle telefonisch angeboten und sie nimmt dieses Angebot umgehend an. Am folgenden Tag findet zwecks Vereinbarung des Lohns ein Treffen der Klägerin und der Beklagten statt. Die Parteien einigen sich auf einem Bruttolohn von 4‘967 Franken und vereinbaren, dass die Gesuchstellerin am nächsten Tag ihren aktuellen Arbeitsvertrag kündigen soll und sie zugleich den neuen, unterschriebenen Arbeitsvertrag erhalten werde. Wie vereinbart kündigt die Gesuchstellerin ihren aktuellen Arbeitsvertrag und ersucht am selben Tag die Gesuchgegnerin um Gegenzeichnung des Arbeitsvertrags. Da eröffnet die Gesuchgegnerin, dass sie ihr die Arbeitsstelle trotzdem nicht anbieten könne. Die Gesuchstellerin führte diesbezüglich aus, die Geschäftsleiterin der Gesuchgegnerin habe die Nichtanstellung damit begründet, dass die Gesuchstellerin eine Frau sei.
Die Gesuchgegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme, dass der Grund für die Nichtanstellung im weiblichen Geschlecht der Gesuchstellerin liege. Vielmehr sei die Nichtanstellung darauf zurückzuführen, dass die Gesuchgegnerin erhebliche Zweifel daran habe, ob die Gesuchstellerin dieser Stelle körperlich bzw. konstitutionell gewachsen sei. Diese Bedenken hätten ihren Ursprung darin, dass der Werkhofleiter vom ehemaligen Ausbildungsbetrieb der Gesuchstellerin auf Anfrage die Information erhielt, die Gesuchstellerin sei während längerer Zeit aufgrund Knie- und Rückenproblemen arbeitsunfähig gewesen. Allerdings willigte die Gesuchstellerin zu keinem Zeitpunkt ein, beim ehemaligen Ausbildungsbetrieb Referenzen einzuholen, zumal die Ausbildung zum heutigen Zeitpunkt bereits acht Jahre zurücklag.
Die Beklagte bot der Gesuchstellerin im Anschluss unter anderem einen auf ein Jahr befristeten Vertrag i.S. eines „Probejahres“ zum gleichen Lohn an. Dieses Angebot lehnte die Gesuchstellerin allerdings ab.
Ein zwischenzeitliches Gespräch zwischen der Gesuchstellerin, der Gewerkschaft UNIA sowie der Gesuchgegnerin führte zu keiner Einigung. Folglich wurde ein Schlichtungsgesuch eingereicht und zur Schlichtungsverhandlung geladen.

Es werden Vergleichsverhandlungen geführt, die zum Abschluss einer Vereinbarung führen. Die Gesuchgegnerin verpflichtet sich, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von 7‘500 Franken für die im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren entstandenen Umstände zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren, über Existenz und Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 49/2017