Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Basel-Stadt Fall 71

Lohndiskriminierung und diskriminierende Kündigung einer Managerin

Kurzzusammenfassung

Eine Managerin im Bereich Kommunikation erhält nach zehn Jahren die Kündigung mit der Begründung einer Umstrukturierung. Daraufhin fordert sie rückwirkende Lohnzahlungen sowie eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung. Die Schlichtungsstelle erachtet die Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht, nicht hingegen die diskriminierende Kündigung. Da die Gesuchgegnerin keinen Vergleich annehmen will, stellt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

15.09.2017
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin ist seit über zehn Jahren bei der Gesuchgegnerin angestellt, die letzten rund fünf Jahre als Mitglied der Geschäftsleitung. Das Arbeitsverhältnis wird seitens der Gesuchgegnerin aufgrund Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt. Die Gesuchstellerin reichte daraufhin ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte die Bezahlung der Lohndifferenz (inkl. Abgangsentschädigung) im Vergleich zu ihren männlichen Mitarbeitern auf fünf Jahre zurück sowie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Sie nennt als Vergleichspersonen über zehn Mitarbeiter. Die Lohndaten besitzt sie nur von einem dieser Mitarbeiter.
Die Gesuchgegnerin führt aus, dass die Gesuchstellerin im Vergleich zu den von ihr genannten Mitarbeitern keine gleichwertige Arbeit ausgeführt habe. Sie macht Ausführungen zu den Funktionen der von der Gesuchstellerin genannten Mitarbeiter, legt allerdings deren Gehalt nicht offen. Bezüglich der Kündigung beruft sie sich auf Umstrukturierungsmassnahmen, welche sie mittels Organigrammen veranschaulicht.

Die Schlichtungsstelle erachtet die Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht. Der Gesuchgegnerin gelingt es nicht, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Schlichtungsstelle schlägt deshalb einen Vergleich vor, gemäss welchem die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin die Lohndifferenz im Vergleich zu dem Mitarbeiter, dessen Lohn bekannt ist, auf fünf Jahre zurückbezahlen würde. Bezüglich der Kündigung befindet es die Schlichtungsstelle für nachvollziehbar, dass Umstrukturierungsmassnahmen der Grund sind und erachtet eine Diskriminierung als nicht glaubhaft gemacht.

Die Gesuchgegnerin will den Vergleich nicht annehmen, weshalb der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt wird.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 02/2017