Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2017
Basel-Stadt Fall 72

Zahntechnikerin wehrt sich gegen frauenfeindliche Äusserungen und erhält die Kündigung

Kurzzusammenfassung

Eine Zahntechnikerin wehrt sich gegen frauenfeindliche Äusserungen ihres Vorgesetzten. Kurze Zeit später erhält sie die Kündigung. Sie fordert rückwirkende Lohnnachzahlungen sowie eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die Schlichtungsstelle erachtet die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht, nicht jedoch den fraglichen Lohnunterschied. Da es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommt, stellt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung aus.

Verfahrensgeschichte

15.09.2017
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin ist bei der Gesuchgegnerin seit 1. März 2014 zu einem Pensum von 40% als Zahntechnikerin angestellt. Ab 1. September 2015 erhöht sie ihr Pensum auf 60%. Das Arbeitsklima sei gemäss Gesuchstellerin aufgrund frauenfeindlicher Äusserungen des Vorgesetzten belastet gewesen, worauf sie die Gesuchgegnerin in einem Schreiben am 29. August 2016 hingewiesen habe. Am 21. Oktober 2016 wird der Gesuchstellerin gekündet. Die Gesuchstellerin stellt daraufhin ein Schlichtungsgesuch und verlangt die Bezahlung der Lohndifferenz im Vergleich zu einem ihrer männlichen Mitarbeiter auf zwei Jahre zurück, eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung sowie die Korrektur des Arbeitszeugnisses.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Äusserungen der Gesuchstellerin betreffend die Lohnungleichheit, legt die Lohnunterschiede offen und begründet sie. Bezüglich des Kündigungsgrunds beruft sich die Gesuchgegnerin auf strukturelle Veränderungen im Betrieb.

Die Schlichtungsstelle wies darauf hin, dass die rechtzeitige Einsprache gegen die Kündigung nicht erfolgt sei, erachtete die diskriminierende Kündigung aber als glaubhaft gemacht. Den fraglichen Lohnunterschied erachtet sie als sachlich begründet.

Es wird ein Vergleichsgespräch geführt, welches scheitert. Der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung erteilt.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 03/2017