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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2017
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- ja
Diskriminierende Kündigung einer Grafikerin wegen Mutterschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Grafikerin erhält noch während dem Mutterschaftsurlaub die Kündigung, womit die Kündigung in die Sperrfrist fällt. Die Arbeitgeberin wiederholt die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist und stellt die Grafikerin gleichzeitig frei. Die Kündigung erfolgt aufgrund der Personalplanung der Arbeitgeberin, welche infolge Krankheits- und Mutterschaftsvertretungen zu viele Personen angestellt hat. Die Schlichtungsstelle äussert zwar Verständnis für die schwierige Situation der Arbeitgeberin, erachtet die Kündigung jedoch als diskriminierend. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist mit einem Pensum von 60 % als Grafikerin bei der Arbeitgeberin angestellt. Zirka dreieinhalb Jahre nach Stellenantritt gebiert die Gesuchstellerin ihr erstes Kind. Sie tritt den Mutterschaftsurlaub an und bezieht im Anschluss Ferien sowie unbezahlten Urlaub. Die Wiederaufnahme der Arbeit ist für Januar 2017 geplant. Doch noch während dem Mutterschaftsurlaub kündigt die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin. Wegen der laufenden Sperrfrist wird die Kündigung nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wiederholt. Die Gesuchstellerin wird gleichzeitig freigestellt.
Die Arbeitgeberin hat einige Monate vor dem Ausfall der Gesuchstellerin eine ehemalige Mitarbeiterin ebenfalls als Grafikerin fest angestellt. Sie sollte für eine sehr langjährige, ältere, seit längerer Zeit krankgeschriebene Mitarbeiterin einspringen sowie die Gesuchstellerin während deren Mutterschaftsurlaub vertreten. Die krankgeschriebene Kollegin ist jedoch unerwartet gut genesen und kommt früher und zu einem höheren Pensum als erwartet zur Arbeit zurück. Die Arbeitgeberin hat infolgedessen zum Zeitpunkt der geplanten Rückkehr der Gesuchstellerin aus dem Mutterschaftsurlaubs zu viel Personal. Die Arbeitgeberin hat sich entschieden, der Gesuchstellerin zu kündigen und die beiden anderen Mitarbeiterinnen zu behalten – die eine, weil sie älter und eine sehr langjährige Mitarbeiterin ist, die andere, weil sie alleinerziehend ist.
Die Gesuchstellerin beantragt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gesuchgegnerin beantragt sinngemäss, das Gesuch sei abzuweisen.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Kündigung im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub der Gesuchstellerin steht. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Kündigung diskriminierend ist. Die Schlichtungsstelle weist auf die problematische Personalplanung der Arbeitgeberin hin. So hat die Arbeitgeberin mit der Festanstellung der Stellvertreterin ein Problem geschaffen, welches im Nachhinein nur mit der Kündigung einer Mitarbeiterin gelöst werden kann. Die Begründung der Kündigungsauswahl – die Gesuchstellerin sei im Gegensatz zur angestellten Stellvertreterin nicht alleinerziehend – erachtet die Schlichtungsstelle jedoch als diskriminierend. Zudem treffe es nicht zu, dass die Gesuchstellerin sich auf ein Einkommen ihres Partners hätte verlassen können; sie trägt hauptverantwortlich zum Familieneinkommen bei. Die Schlichtungsstelle äussert Verständnis für die schwierige Lage, in welche die Arbeitgeberin sich gebracht hat und rät ihr, Stellvertretungen zukünftig befristet anzustellen, mit der Option auf Verlängerung.
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien einigen sich in der Verhandlung auf eine Entschädigungszahlung in der Höhe von rund zwei Bruttomonatslöhnen.
Die Arbeitgeberin hat einige Monate vor dem Ausfall der Gesuchstellerin eine ehemalige Mitarbeiterin ebenfalls als Grafikerin fest angestellt. Sie sollte für eine sehr langjährige, ältere, seit längerer Zeit krankgeschriebene Mitarbeiterin einspringen sowie die Gesuchstellerin während deren Mutterschaftsurlaub vertreten. Die krankgeschriebene Kollegin ist jedoch unerwartet gut genesen und kommt früher und zu einem höheren Pensum als erwartet zur Arbeit zurück. Die Arbeitgeberin hat infolgedessen zum Zeitpunkt der geplanten Rückkehr der Gesuchstellerin aus dem Mutterschaftsurlaubs zu viel Personal. Die Arbeitgeberin hat sich entschieden, der Gesuchstellerin zu kündigen und die beiden anderen Mitarbeiterinnen zu behalten – die eine, weil sie älter und eine sehr langjährige Mitarbeiterin ist, die andere, weil sie alleinerziehend ist.
Die Gesuchstellerin beantragt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gesuchgegnerin beantragt sinngemäss, das Gesuch sei abzuweisen.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die Kündigung im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub der Gesuchstellerin steht. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Kündigung diskriminierend ist. Die Schlichtungsstelle weist auf die problematische Personalplanung der Arbeitgeberin hin. So hat die Arbeitgeberin mit der Festanstellung der Stellvertreterin ein Problem geschaffen, welches im Nachhinein nur mit der Kündigung einer Mitarbeiterin gelöst werden kann. Die Begründung der Kündigungsauswahl – die Gesuchstellerin sei im Gegensatz zur angestellten Stellvertreterin nicht alleinerziehend – erachtet die Schlichtungsstelle jedoch als diskriminierend. Zudem treffe es nicht zu, dass die Gesuchstellerin sich auf ein Einkommen ihres Partners hätte verlassen können; sie trägt hauptverantwortlich zum Familieneinkommen bei. Die Schlichtungsstelle äussert Verständnis für die schwierige Lage, in welche die Arbeitgeberin sich gebracht hat und rät ihr, Stellvertretungen zukünftig befristet anzustellen, mit der Option auf Verlängerung.
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien einigen sich in der Verhandlung auf eine Entschädigungszahlung in der Höhe von rund zwei Bruttomonatslöhnen.