Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Obligationenrecht
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2016
Bern Fall 122

Kündigung wegen Tragen eines Kopftuchs

Kurzzusammenfassung

Der Reinigungshilfskraft wird die Stelle gekündigt, weil sie sich weigert, ihr Kopftuch bei der Arbeit abzunehmen. Da die Klägerin das Kopftuch aus religiöser Überzeugung trägt und die Beklagte für das Kopftuchverbot keine Sicherheits- und/oder Hygienegründe dartun kann, wird die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert und der Klägerin wird eine Entschädigung zugesprochen.

Verfahrensgeschichte

08.09.2016
Das Regionalgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten in der Reinigungsfirma als Reinigungshilfskraft. Aus religiösen Gründen beantragt sie beim Produktionschef, dass sie bei der Arbeit ein Kopftuch tragen darf. Dies wird jedoch abgelehnt, selbst nachdem sich die Klägerin bereit erklärt, nur ein Unterkopftuch zu tragen, welches täglich gewechselt und gewaschen wird. Trotz des Kopftuchverbots trägt die Klägerin in der Folge ein Kopftuch am Arbeitsplatz. Daraufhin erhält sie die Kündigung.

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR). Das Tragen eines Kopftuchs bei der Arbeit aus religiöser Überzeugung ist nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK geschützt und stellt somit ein verfassungsmässiges Recht dar. Da die Klägerin das Kopftuch aus religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz trägt, darf ihr deshalb grundsätzlich nicht gekündigt werden. Nur ausnahmsweise ist eine Kündigung trotzdem gerechtfertigt, nämlich wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR). Doch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso das Tragen des Kopftuchs aus Sicherheits- und/oder Hygienegründen problematisch sein kann. Die Kündigung, begründet mit der Nichtbeachtung des Kopftuchverbots, ist deshalb nicht gerechtfertigt und damit missbräuchlich. Die Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung nach Art. 336a OR zu leisten.

Das Regionalgericht heisst die Beschwerde in Bezug auf die missbräuchlich erfolgte Kündigung teilweise gut. Die Kündigung, die aufgrund der Missachtung des Kopftuchverbots erfolgte, wird als missbräuchlich qualifiziert. Die von der Klägerin geforderte Entschädigung im Umfang von sechs Monatslöhnen wird jedoch um die Hälfte herabgesetzt. Demzufolge hat die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen (CHF 13`195.00 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 01.04.2015) i.S.v. Art. 336a OR zu leisten.

Regionalgericht Bern-Mittelland, CIV 16 1317