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- 1 Entscheid 2018
Lohndiskriminierung einer Kaderfrau
Kurzzusammenfassung
Einer Kaderfrau wird trotz acht Jahre längerer Berufserfahrung ein tieferer Lohn ausbezahlt als ihrem Nachfolger. Die Schlichtungskommission stellt fest, dass dieser Lohnunterschied im konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist und somit eine Lohndiskriminierung vorliegt. Die Arbeitgeberin solle deshalb der Gesuchstellerin CHF 55'000 als Lohnnachzahlung entrichten.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission empfiehlt eine Lohnnachzahlung
Eine Kaderfrau ist seit insgesamt acht Jahren mit einem Pensum von 80% in derselben Kaderfunktion tätig. Während der ganzen Anstellungsdauer ist sie in der Lohnstufe 17 eingereiht. Ihr Nachfolger wird ebenfalls mit einem Pensum von 80% eingestellt. Eingestuft wird er jedoch aufgrund einer notwendig gewordenen Neubewertung der Stelle in der Lohnstufe 16. Der Anfangslohn des Nachfolgers ist im Leistungsanteil höher bemessen als derjenige im Austrittslohn der Kaderfrau. Die Kaderfrau fordert deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 3 BV und GlG eine Lohnnachzahlung im Umfang von CHF 80'000 zuzüglich Zins zu 5%.
Der Lohn aller Angestellten des Kantons Aargau setzt sich grundsätzlich aus dem Positions- und Leistungsanteil zusammen. Der verfassungsmässige Anspruch auf Lohngleichheit bezieht sich auf den gesamten Lohn, das heisst sowohl auf den Positions- wie auch den Leistungsanteil. Wie die Schlichtungskommission feststellt, stünden die jeweiligen Positionslöhne nicht zur Diskussion. Die ABAKABA-Bewertung, welche den Positionslohn betreffe, gelte allgemein als diskriminierungsfrei. Als diskriminierend zu betrachten sei jedoch der deutlich tiefere Leistungslohn der Kaderfrau. Bei ihrem Austritt habe dieser rund CHF 23'000 (14.5% des gesamten Lohns) betragen. Derjenige ihres Nachfolgers habe jedoch bereits beim Stellenantritt rund CHF 34'500 (21.7% des gesamten Lohns) betragen. Der höhere Leistungslohn des Nachfolgers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dieser über mehr spezifische Berufs- und Lebenserfahrung verfügen würde. Dies sei aber nicht der Fall. Der Nachfolger bringe zwar wie die Kaderfrau spezifische Berufserfahrung mit. Doch die Kaderfrau verfüge alleine schon mit ihren acht Jahren Erfahrung «on the job» über längere spezifische Berufserfahrung als ihr Nachfolger. Aufgrund dessen sei der höhere Leistungsanteil des Nachfolgers für die Schlichtungskommission nicht nachvollziehbar. Gemäss der Schlichtungskommission liege eine Lohndiskriminierung vor, wobei der Schaden auf ungefähr CHF 11'000 pro Jahr geschätzt werde. Aufgrund der allgemeinen Verjährungsregel bei Lohnforderungen (Art.128 Ziff.3 OR) könne die Kaderfrau gemäss Schlichtungskommission aber nur eine Lohnnachzahlung für die letzten fünf Jahre fordern.
Die Schlichtungskommission empfiehlt eine Lohnnachzahlung der Anstellungsbehörde an die Kaderfrau im Umfang von CHF 55'000 für die letzten fünf Jahre.
Die Kaderfrau klagt vor Verwaltungsgericht. Noch bevor die Klage vom Verwaltungsgericht behandelt wird, einigen sich die Parteien aussergerichtlich.
Schlichtungskommission für Personalfragen 11. Januar 2018 / SKSCHK.17.28
Der Lohn aller Angestellten des Kantons Aargau setzt sich grundsätzlich aus dem Positions- und Leistungsanteil zusammen. Der verfassungsmässige Anspruch auf Lohngleichheit bezieht sich auf den gesamten Lohn, das heisst sowohl auf den Positions- wie auch den Leistungsanteil. Wie die Schlichtungskommission feststellt, stünden die jeweiligen Positionslöhne nicht zur Diskussion. Die ABAKABA-Bewertung, welche den Positionslohn betreffe, gelte allgemein als diskriminierungsfrei. Als diskriminierend zu betrachten sei jedoch der deutlich tiefere Leistungslohn der Kaderfrau. Bei ihrem Austritt habe dieser rund CHF 23'000 (14.5% des gesamten Lohns) betragen. Derjenige ihres Nachfolgers habe jedoch bereits beim Stellenantritt rund CHF 34'500 (21.7% des gesamten Lohns) betragen. Der höhere Leistungslohn des Nachfolgers wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dieser über mehr spezifische Berufs- und Lebenserfahrung verfügen würde. Dies sei aber nicht der Fall. Der Nachfolger bringe zwar wie die Kaderfrau spezifische Berufserfahrung mit. Doch die Kaderfrau verfüge alleine schon mit ihren acht Jahren Erfahrung «on the job» über längere spezifische Berufserfahrung als ihr Nachfolger. Aufgrund dessen sei der höhere Leistungsanteil des Nachfolgers für die Schlichtungskommission nicht nachvollziehbar. Gemäss der Schlichtungskommission liege eine Lohndiskriminierung vor, wobei der Schaden auf ungefähr CHF 11'000 pro Jahr geschätzt werde. Aufgrund der allgemeinen Verjährungsregel bei Lohnforderungen (Art.128 Ziff.3 OR) könne die Kaderfrau gemäss Schlichtungskommission aber nur eine Lohnnachzahlung für die letzten fünf Jahre fordern.
Die Schlichtungskommission empfiehlt eine Lohnnachzahlung der Anstellungsbehörde an die Kaderfrau im Umfang von CHF 55'000 für die letzten fünf Jahre.
Die Kaderfrau klagt vor Verwaltungsgericht. Noch bevor die Klage vom Verwaltungsgericht behandelt wird, einigen sich die Parteien aussergerichtlich.
Schlichtungskommission für Personalfragen 11. Januar 2018 / SKSCHK.17.28