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- Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
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- 3 Entscheide 2017 - 2019
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Mehrfache Vergewaltigung einer Lehrtochter
Kurzzusammenfassung
Eine Lehrtochter wird von ihrem Chef in dessen Coiffeur-Salon mehrfach sexuell belästigt und vergewaltigt. Trotz unmissverständlichen Abwehrreaktionen nutzt dieser seine Machtposition, die Abhängigkeit und Hilflosigkeit der Lehrtochter skrupellos aus. Das Bezirksgericht verurteilt den syrischen Coiffeur zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe, zur Bezahlung einer Busse, zu Ersatz des Erwerbsschadens, zu einer Genugtuung und zu einer Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG. Das Bezirksgericht ordnet zudem die Landesverweisung an. Das Obergericht und das Bundesgericht bestätigen das Urteil des Bezirksgerichts.Verfahrensgeschichte
Das Bezirksgericht heisst die Klage gut
Die Lehrtochter wird bereits kurz nach Stellenantritt von ihrem Chef mehrmals täglich am Hintern und im Intimbereich berührt, obwohl sie sich dagegen wehrt. An einem Arbeitstag wird sie von ihm in den Keller gebeten, um ihn zu massieren. Dabei wagt sie sich in ihrer Stellung als Lernende nicht, sich ihm zu widersetzen, zumal sie unbedingt ihr letztes Lehrjahr erfolgreich abschliessen möchte. Im Laufe der Zeit nehmen die Forderungen des Chefs stetig zu, bis er sie an drei Donnerstagen im Oktober 2016 vergewaltigt, immer dann, wenn die Lehrlingsverantwortliche ausser Haus ist. Bei der ersten Vergewaltigung versucht er zudem, die Lehrtochter sexuell zu nötigen, indem er anal in sie einzudringen versucht. Unmittelbar nachdem die Lehrtochter der Lehrlingsverantwortlichen vom erlittenen Missbrauch berichtet, wird ihr fristlos gekündet. Dabei datiert der Chef sein Kündigungsschreiben an die Lehrtochter bewusst auf ein früheres Datum, damit er die Vergewaltigungsvorwürfe als Racheakt der Lehrtochter darstellen kann.
Die Lehrtochter beantragt vor Bezirksgericht, den Coiffeur der Vergewaltigung, versuchten sexuellen Nötigung und sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. Unter anderem solle er ihr CHF 30’300 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2017 als Entschädigung wegen erlittener Diskriminierung während der Lehre gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG bezahlen.
Der Chef, welcher syrischer Abstammung ist, bestreitet die sexuellen Belästigungen, mehrfachen Vergewaltigungen und die versuchte Nötigung. Seine Lehrtochter habe dies ebenso gewollt und sie habe sich auch aktiv daran beteiligt. Das Bezirksgericht hingegen ist anderer Auffassung. Die Lehrtochter könne glaubhaft darlegen, wie sich das Ganze abgespielt habe und habe auch schon, bevor sie sich an die Polizei gewendet habe, Angehörige um Hilfe gebeten. Statt aktiv an den sexuellen Handlungen mitzuwirken, habe sich die Lehrtochter vielmehr beim Geschlechtsverkehr gewehrt und habe geweint. Der Chef habe offensichtlich die Abhängigkeit, seine körperliche Überlegenheit sowie die Unerfahrenheit der Lehrtochter ausgenutzt. Laut Bezirksgericht sei er dabei brutal vorgegangen. Er habe der Lehrtochter, beim Versuch anal in sie einzudringen, erhebliche Schmerzen zugefügt und beim Geschlechtsverkehr auch kein Verhütungsmittel benutzt. Ein solches Sexualdelikt am Arbeitsplatz löse Entschädigungsfolgen gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG aus. Im konkreten Fall sei der Beschuldigte als Arbeitgeber selbst Belästiger, indem er die Lehrtochter mehrfach vergewaltigt und sexuell belästigt habe. Ihm stehe deshalb der Nachweis nicht mehr offen, alle notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung seiner Arbeitnehmerinnen getroffen zu haben. Die Entschädigung sei im oberen Bereich anzusetzen. Die Diskriminierung sei besonders demütigend und durch den Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästigung erfolgt. Der Chef habe seiner Lehrtochter eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen gestützt auf den Durchschnittslohn für das Jahr 2015 von monatlich CHF 6’058 sowie unter Berücksichtigung der Teuerung auszurichten. Er schulde ihr also eine Entschädigung von CHF 30’300 zuzüglich Zins ab 1. Juni 2017 (Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz).
Das Bezirksgericht verurteilt den Coiffeur wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von CHF 500. Ausserdem wird er für acht Jahre des Landes verwiesen und muss dem Opfer CHF 2’800 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2017 für entgangenen Lehrlingslohn, CHF 15’000 zuzüglich 5% Zins seit 28. Oktober 2016 als Genugtuung und CHF 30’300 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2017 als Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG bezahlen.
Bezirksgericht Winterthur, DG170034-K/U/mk vom 02.06.2017
Die Lehrtochter beantragt vor Bezirksgericht, den Coiffeur der Vergewaltigung, versuchten sexuellen Nötigung und sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. Unter anderem solle er ihr CHF 30’300 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2017 als Entschädigung wegen erlittener Diskriminierung während der Lehre gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG bezahlen.
Der Chef, welcher syrischer Abstammung ist, bestreitet die sexuellen Belästigungen, mehrfachen Vergewaltigungen und die versuchte Nötigung. Seine Lehrtochter habe dies ebenso gewollt und sie habe sich auch aktiv daran beteiligt. Das Bezirksgericht hingegen ist anderer Auffassung. Die Lehrtochter könne glaubhaft darlegen, wie sich das Ganze abgespielt habe und habe auch schon, bevor sie sich an die Polizei gewendet habe, Angehörige um Hilfe gebeten. Statt aktiv an den sexuellen Handlungen mitzuwirken, habe sich die Lehrtochter vielmehr beim Geschlechtsverkehr gewehrt und habe geweint. Der Chef habe offensichtlich die Abhängigkeit, seine körperliche Überlegenheit sowie die Unerfahrenheit der Lehrtochter ausgenutzt. Laut Bezirksgericht sei er dabei brutal vorgegangen. Er habe der Lehrtochter, beim Versuch anal in sie einzudringen, erhebliche Schmerzen zugefügt und beim Geschlechtsverkehr auch kein Verhütungsmittel benutzt. Ein solches Sexualdelikt am Arbeitsplatz löse Entschädigungsfolgen gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG aus. Im konkreten Fall sei der Beschuldigte als Arbeitgeber selbst Belästiger, indem er die Lehrtochter mehrfach vergewaltigt und sexuell belästigt habe. Ihm stehe deshalb der Nachweis nicht mehr offen, alle notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung seiner Arbeitnehmerinnen getroffen zu haben. Die Entschädigung sei im oberen Bereich anzusetzen. Die Diskriminierung sei besonders demütigend und durch den Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästigung erfolgt. Der Chef habe seiner Lehrtochter eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen gestützt auf den Durchschnittslohn für das Jahr 2015 von monatlich CHF 6’058 sowie unter Berücksichtigung der Teuerung auszurichten. Er schulde ihr also eine Entschädigung von CHF 30’300 zuzüglich Zins ab 1. Juni 2017 (Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz).
Das Bezirksgericht verurteilt den Coiffeur wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von CHF 500. Ausserdem wird er für acht Jahre des Landes verwiesen und muss dem Opfer CHF 2’800 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2017 für entgangenen Lehrlingslohn, CHF 15’000 zuzüglich 5% Zins seit 28. Oktober 2016 als Genugtuung und CHF 30’300 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2017 als Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG bezahlen.
Bezirksgericht Winterthur, DG170034-K/U/mk vom 02.06.2017
Das Obergericht weist die Beschwerde ab
Der syrische Coiffeur zieht das Bezirksgerichtsurteil weiter an das Obergericht und beteuert seine Unschuld. Die Lehrtochter fordert die Bestätigung des Bezirksgerichtsurteils.
Vor Obergericht erklärt der Chef des Coiffeursalons sein Verhalten damit, dass er aus einer anderen Kultur komme. Er sei damals zu sehr von sich und seiner Verführungskunst überzeugt gewesen, um die effektive Situation richtig einschätzen zu können. Ihre Reaktion habe er als Zeichen von Schüchternheit und Hemmungen interpretiert. Er habe nicht gemerkt, dass die Lehrtochter all dies nicht gewollt habe. Aus den Erzählungen des Opfers geht jedoch stets hervor, dass sie sich gegen diese Übergriffe gewehrt und dabei geweint hat. Das Obergericht kommt aufgrund der widerspruchsfreien, konstanten und nachvollziehbaren Darstellungen des Opfers zum Schluss, dass die Abwehrreaktionen der Lehrtochter derart klar gewesen seien, dass auch dem Chef deren Bedeutung bewusst gewesen sein mussten. Die Ausrede seiner Herkunft und einer anderen gelebten Kultur lässt das Obergericht nicht gelten.
Das Obergericht kommt zum gleichen Schluss wie das Bezirksgericht. Es weist die Beschwerde des syrischen Coiffeurs ab und bestätigt das Urteil des Bezirksgerichts.
Obergericht, SB170394-O/U/ad vom 16.10.2018
Vor Obergericht erklärt der Chef des Coiffeursalons sein Verhalten damit, dass er aus einer anderen Kultur komme. Er sei damals zu sehr von sich und seiner Verführungskunst überzeugt gewesen, um die effektive Situation richtig einschätzen zu können. Ihre Reaktion habe er als Zeichen von Schüchternheit und Hemmungen interpretiert. Er habe nicht gemerkt, dass die Lehrtochter all dies nicht gewollt habe. Aus den Erzählungen des Opfers geht jedoch stets hervor, dass sie sich gegen diese Übergriffe gewehrt und dabei geweint hat. Das Obergericht kommt aufgrund der widerspruchsfreien, konstanten und nachvollziehbaren Darstellungen des Opfers zum Schluss, dass die Abwehrreaktionen der Lehrtochter derart klar gewesen seien, dass auch dem Chef deren Bedeutung bewusst gewesen sein mussten. Die Ausrede seiner Herkunft und einer anderen gelebten Kultur lässt das Obergericht nicht gelten.
Das Obergericht kommt zum gleichen Schluss wie das Bezirksgericht. Es weist die Beschwerde des syrischen Coiffeurs ab und bestätigt das Urteil des Bezirksgerichts.
Obergericht, SB170394-O/U/ad vom 16.10.2018
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Der verurteilte Coiffeur zieht den Fall bis vor Bundesgericht. Er anerkennt zwar, mit der Lehrtochter dreimal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Doch bestreitet er, die Lehrtochter dazu gezwungen und somit vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben.
Das Bundesgericht hält an den Ausführungen des Obergerichts fest. Auch für das Bundesgericht sind die Vergewaltigungen und die sexuelle Nötigung zweifellos nachgewiesen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Coiffeur hat die Gerichtskosten von CHF 3'000 zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Bundesgerichtsentscheid 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019
Das Bundesgericht hält an den Ausführungen des Obergerichts fest. Auch für das Bundesgericht sind die Vergewaltigungen und die sexuelle Nötigung zweifellos nachgewiesen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Coiffeur hat die Gerichtskosten von CHF 3'000 zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Bundesgerichtsentscheid 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019