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Sexuelle Belästigung einer Galeriemitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Galeriemitarbeiterin wirft dem Ehemann der Galerieinhaberin vor, sie beim Einkassieren sexuell belästigt zu haben, indem er ihr Hintern fotografiert habe. Nach diesem Vorfall distanziert sich die Galerieinhaberin von der Mitarbeiterin und kündet ihr. Vor der Schlichtungsbehörde kann ein Vergleich erzielt werden.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Galeriemitarbeiterin ist seit Juli 2016 angestellt, zuletzt mit einem Pensum von 80%. Im Februar 2017 soll der Ehemann der Galerieinhaberin drei Meter von der Kasse entfernt gestanden haben, um zuzuschauen, wie sich die Mitarbeiterinnen beim Einkassieren bücken müssten. Die gesuchstellende Galeriemitarbeiterin habe dabei bemerkt, wie der Ehemann der Inhaberin mehrere Fotos von ihrem Hinterteil geschossen habe. Er soll der Galeriemitarbeiterin auch vorgeworfen haben, ihm zu wenig Beachtung geschenkt zu haben. In der Folge habe sich die Galerieinhaberin von der Galeriemitarbeiterin distanziert. Am 31. Mai 2017 erhält die Galeriemitarbeiterin die Kündigung per Ende Juni 2017. Vor der Schlichtungsbehörde verlangt die Galeriemitarbeiterin zwei Durchschnittslöhne als Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und fehlender Prävention. Zudem macht sie ihre Bonusbeteiligung gemäss Vereinbarung geltend.
Bei der Verhandlung stellt die Schlichtungsbehörde fest, dass die Galeriemitarbeiterin nicht in einer Pensionskasse versichert ist, obwohl ihr Lohn den Koordinationsabzug übersteigt.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich. Die Galerieinhaberin zahlt der Mitarbeiterin eine Entschädigung von CHF 3'000 und richtet ihr eine Umsatzbeteiligung von CHF 2'500 aus. Ausserdem muss sie der Mitarbeiterin rückwirkend Gelder in ihre Pensionskasse einzahlen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 27/2017
Bei der Verhandlung stellt die Schlichtungsbehörde fest, dass die Galeriemitarbeiterin nicht in einer Pensionskasse versichert ist, obwohl ihr Lohn den Koordinationsabzug übersteigt.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich. Die Galerieinhaberin zahlt der Mitarbeiterin eine Entschädigung von CHF 3'000 und richtet ihr eine Umsatzbeteiligung von CHF 2'500 aus. Ausserdem muss sie der Mitarbeiterin rückwirkend Gelder in ihre Pensionskasse einzahlen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 27/2017