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- Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen
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- 1 Entscheid 2018
Schutz einer Teilzeitbarrista vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Kurzzusammenfassung
Eine Teilzeitbarrista wird während der Arbeit von einem Mitarbeiter sexuell belästigt. Die Arbeitgeberin ist nicht im Stande, ausreichend gegen die sexuelle Belästigung vorzugehen. Kurz darauf erkrankt die Teilzeitbarrista und kündigt. Die Parteien können sich noch vor der Schlichtungsverhandlung einigen.Verfahrensgeschichte
Die Parteien einigen sich noch vor der Schlichtungsverhandlung
Eine Teilzeitbarrista wird im Sommer 2017 während der Arbeit von einem Mitarbeiter sexuell belästigt. Dies teilt sie ihrer Arbeitgeberin umgehend mit. Die von der Arbeitgeberin getroffenen Massnahmen erweisen sich als unzureichend, weshalb die Teilzeitbarrista das Arbeitsverhältnis kündet. Zur gleichen Zeit erkrankt die Teilzeitbarrista.
Noch vor der Schlichtungsverhandlung wird der Schlichtungsbehörde mitgeteilt, dass sich die Parteien geeinigt hätten. In der Folge zieht die Teilzeitbarrista das Begehren zurück.
Die Parteien können sich einigen. Die Teilzeitbarrista zieht das Begehren zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2018
Noch vor der Schlichtungsverhandlung wird der Schlichtungsbehörde mitgeteilt, dass sich die Parteien geeinigt hätten. In der Folge zieht die Teilzeitbarrista das Begehren zurück.
Die Parteien können sich einigen. Die Teilzeitbarrista zieht das Begehren zurück.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2018