Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2018
Zürich Fall 384

Diskriminierende Kündigung einer Personalverantwortlichen wegen Mutterschaft

Kurzzusammenfassung

Die Gesuchstellerin ist mit einem Pensum von 60% als Rekrutierungsleiterin und stellvertretende Personalverantwortliche angestellt. Nach der Geburt ihres dritten Kindes will sie weiterhin zu 60% arbeiten. Ihr Vorgesetzter spricht ihr jedoch die Fähigkeit ab, ein 60%-Pensum und drei Kinder unter einen Hut zu bringen. In der Folge wird ihr gekündet. Vor der Schlichtungsbehörde macht sie eine diskriminierende Kündigung geltend. Zuerst einigen sich die Parteien. Doch die Arbeitgeberin widerruft den Vergleich, so dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt.

Verfahrensgeschichte

24.07.2018
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin ist seit dem 1. September 2016 als Rekrutierungsleiterin und stellvertretende Personalverantwortliche für die Gesuchsgegnerin mit einem Arbeitspensum von 60% tätig. Sie hat bereits zwei Kinder. Am 13. Dezember 2017 kommt ihr drittes Kind zur Welt. Als sie ihre Arbeitgeberin über die Schwangerschaft orientiert, teilt sie mit, sie wolle im gleichen Arbeitspensum wie bisher weiter tätig sein. Ihr Vorgesetzter sagt ihr, bei drei Kindern könne sie sicher nicht mehr arbeiten. Am 5. März 2018 wird der Gesuchstellerin mitgeteilt, man habe keine Arbeit mehr für sie. Nach Ablauf der Sperrfrist werde ihr gekündigt.
Am 12. April 2018 erhält die Gesuchstellerin die Kündigung auf Ende Juli 2018.
Ab Mai 2018 wird die Gesuchstellerin nicht mehr in ihrem ursprünglichen Arbeitsbereich eingesetzt. Sie macht geltend, die Kündigung sei wegen ihrer Mutterschaft und damit diskriminierend erfolgt. In der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, welcher von der Arbeitgeberin widerrufen wird.

Die Arbeitgeberin widerruft den Vergleich, worauf die Schlichtungsbehörde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausstellt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2018