- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2018
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Fachfrau Betreuung in der Probezeit
Kurzzusammenfassung
Einer Fachfrau Betreuung wird noch während der Probezeit gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung ist die Fachfrau Betreuung bereits im 5. Monat ihrer Schwangerschaft. Die Fachfrau Betreuung geht davon aus, dass die Arbeitgeberin von ihrer Schwangerschaft gewusst und ihr nur deshalb gekündet hat. Vor der Schlichtungsbehörde macht sie deshalb eine diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft geltend. Die Parteien schliessen einen Vergleich ab.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Fachfrau Betreuung wird im Februar 2018 bei einem Alterszentrum angestellt. Am 1. März 2018 tritt sie ihre Stelle mit einem 100%-Pensum und zu einem Lohn von CHF 5'060.45 an. Zu diesem Zeitpunkt ist sie im 3. Monat schwanger. Bereits am 15. Mai 2018 findet ein Kündigungsgespräch statt. Das Arbeitsverhältnis wird noch in der Probezeit auf den 31. Mai 2018 aufgelöst. Vor der Schlichtungsbehörde macht die Arbeitgeberin geltend, ihr sei die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt gewesen. Sie habe erst am 15. Juni 2018 davon erfahren.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass das Kündigungsverfahren nicht korrekt abgelaufen ist und die Voraussetzungen einer diskriminierenden Kündigung erfüllt sind. Denn mit der Gesuchstellerin seien keine Probezeitgespräche geführt worden. Auch eine Beurteilung der langjährigen Mitarbeiterin, welcher die Gesuchstellerin grösstenteils unterstellt gewesen ist, sei nicht eingeholt worden.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 15'000.- und den Inhalt der Arbeitsbestätigung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2018
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass das Kündigungsverfahren nicht korrekt abgelaufen ist und die Voraussetzungen einer diskriminierenden Kündigung erfüllt sind. Denn mit der Gesuchstellerin seien keine Probezeitgespräche geführt worden. Auch eine Beurteilung der langjährigen Mitarbeiterin, welcher die Gesuchstellerin grösstenteils unterstellt gewesen ist, sei nicht eingeholt worden.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 15'000.- und den Inhalt der Arbeitsbestätigung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2018