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Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin in Exekutivfunktion HR
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin in Exekutivfunktion HR arbeitet bei einem Verein. Nachdem ihre bisherige Anstellung ausläuft, arbeitet sie weiter beim Verein, neu jedoch als „Volunteer“. Ihr wird eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Schlussendlich erhält sie diese dann doch nicht. Die Mitarbeiterin führt die Nichtanstellung bzw. Kündigung auf ein Gespräch mit dem Geschäftsführer zurück. Bei diesem habe sie ihm ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Vor der Schlichtungsstelle macht sie deshalb eine diskriminierende Kündigung geltend und verlangt eine Entschädigung für die Arbeit als «Volunteer». Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin ist bis November 2016 bei einem gemeinnützigen Verein angestellt, der sich unter anderem gegen Menschenhandel engagiert. Bei ihrer Arbeit hat sie die Exekutivfunktion HR inne. Daneben sponsert sie den Verein. Nach Beendigung ihrer bisherigen Anstellung nimmt sie für den Verein ab November 2017 auch gewisse Beratungsdienste als „Volunteer“ wahr. Auf den 1. August 2017 hat sie beim Verein eine Teilzeitanstellung in Aussicht. Zu dieser Festanstellung kommt es dann doch nicht. Der Verein habe die dafür nötigen Spendengelder, von welchen die Anstellung abhängig ist, nicht erhalten. Die Gesuchstellerin sieht den wahren Grund für die Absage der Festanstellung jedoch in einem Gespräch vom Juni 2017 mit dem Geschäftsführer. In diesem habe sie dem Geschäftsführer ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Ihre bisher geleisteten Dienste seien unter diesen Umständen als entgeltliche Arbeitsleistung zu qualifizieren, für welche noch Lohn geschuldet sei. Das Verweigern der Festanstellung sei entweder als diskriminierende Kündigung oder Nichtanstellung zu qualifizieren mit entsprechender Entschädigungsfolge.
Laut der Schlichtungsbehörde ist zweifelhaft, ob das Gleichstellungsgesetz tatsächlich anwendbar ist. Es deute Vieles darauf hin, dass die Gesuchstellerin die Arbeit in der Zeit als «Volunteer» unentgeltlich erbracht hat. Aus diesem Grund muss der Verein der Gesuchstellerin keinen Lohn nachzahlen. Da gemäss der Schlichtungsbehörde gar kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, verneint sie auch eine diskriminierende Kündigung. Einen Zusammenhang zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und Absage der Festanstellung kann dagegen nicht vollends ausgeschlossen werden. Die Schlichtungsbehörde empfiehlt deshalb den Parteien, sich auf eine Entschädigung von CHF 4‘000 zu einigen. Der Verein lehnt jedoch jegliche Zahlung einer Entschädigung ab.
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 25/2017
Laut der Schlichtungsbehörde ist zweifelhaft, ob das Gleichstellungsgesetz tatsächlich anwendbar ist. Es deute Vieles darauf hin, dass die Gesuchstellerin die Arbeit in der Zeit als «Volunteer» unentgeltlich erbracht hat. Aus diesem Grund muss der Verein der Gesuchstellerin keinen Lohn nachzahlen. Da gemäss der Schlichtungsbehörde gar kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, verneint sie auch eine diskriminierende Kündigung. Einen Zusammenhang zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und Absage der Festanstellung kann dagegen nicht vollends ausgeschlossen werden. Die Schlichtungsbehörde empfiehlt deshalb den Parteien, sich auf eine Entschädigung von CHF 4‘000 zu einigen. Der Verein lehnt jedoch jegliche Zahlung einer Entschädigung ab.
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 25/2017