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- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Anstellung • Familiäre Situation • Mutterschaft
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
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- 1 Entscheid 2018
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Nichtanstellung wegen Mutterschaft
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin bewirbt sich für eine Stelle als Geschäftsleiterin bei einer gemeinnützigen Organisation, welche Kinderferienlager veranstaltet. In ihrer Bewerbung erwähnt sie auch, dass sie Mutter von zwei Kindern ist. Worauf sie eine Absage erhält. Die Arbeit sei nicht geeignet für Eltern, da die Ferienlager sehr zeitintensiv seien. Die Gesuchstellerin zieht den Fall vor die Schlichtungsbehörde. Diese sieht in der Nichtanstellung der Gesuchstellerin klar eine Diskriminierung. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin bewirbt sich als Geschäftsleiterin gemäss Ausschreibung zu einem 50% bis 80% Pensum bei einer mit der Durchführung von Kinderferienlagern befassten gemeinnützigen Organisation. In ihrer ausführlichen Bewerbung erwähnt sie auch ihre beiden Kinder, jedoch ohne Altersangabe. Sie erhält eine Absage mit der Begründung, ihre Bewerbung sei zwar sehr gut, könne aber aufgrund ihrer Kinder im betreuungspflichtigen Alter nicht berücksichtigt werden. Die Haupteinsatzzeit der Geschäftsleiterin falle jeweils auf die Schulferien, während welcher die Lager zu besuchen seien. Die Gesuchstellerin rügt eine diskriminierende Nichtanstellung aufgrund ihrer familiären Verhältnisse. Sie habe den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen und sich auch hinsichtlich des Arbeitspensums flexibel gezeigt. Auch die Betreuung ihrer Kinder wäre jederzeit gewährleistet gewesen. Es gehe nicht an, dass der Arbeitgeber Mutmassungen über das Alter der Kinder treffe und deren geregelte Betreuung in Zweifel ziehe. Der Präsident der gemeinnützigen Organisation sieht in der Nichtanstellung keine Diskriminierung. Man habe generell keine Eltern, auch keine Männer mit Kindern im betreuungspflichtigen Alter (von 0 bis 18 Jahren), anstellen wollen. Für solche Eltern sei die Stelle nicht zumutbar. Diese müssten die Möglichkeit haben, zusammen mit ihren Kindern Ferien zu machen. Ausserdem hätte bei der Absage gar keine Begründung angegeben werden müssen.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass klarerweise eine diskriminierende Nichtanstellung aufgrund familiärer Verhältnisse anzunehmen ist (Art. 3 GlG). Offenbar werden generell alle Eltern mit Kindern zwischen 0 und 18 Jahren aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden. Ein solch genereller Ausschluss von Eltern im Bewerbungsverfahren erlaube das Gleichstellungsgesetz jedoch nicht. Eine Absage angesichts der intensiven Einsatzzeit während der Lager sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sei eine 50%-Anstellung möglich. Zum anderen unternehme offenbar auch der Präsident Lagerbesuche, so dass man sich diese also hätte aufteilen können. Unter Berücksichtigung des mit der Bewerbung verbundenen Aufwands, der fehlenden Absicht einer Diskriminierung bzw. Verletzung der Persönlichkeit sowie der gemeinnützigen Ausrichtung der Organisation, erachtet die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von etwas mehr als einem Monatslohn als angemessen.
Die Parteien einigen sich, dass die gemeinnützige Organisation der Gesuchstellerin CHF 4‘500 entschädigen muss.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2017
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass klarerweise eine diskriminierende Nichtanstellung aufgrund familiärer Verhältnisse anzunehmen ist (Art. 3 GlG). Offenbar werden generell alle Eltern mit Kindern zwischen 0 und 18 Jahren aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden. Ein solch genereller Ausschluss von Eltern im Bewerbungsverfahren erlaube das Gleichstellungsgesetz jedoch nicht. Eine Absage angesichts der intensiven Einsatzzeit während der Lager sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sei eine 50%-Anstellung möglich. Zum anderen unternehme offenbar auch der Präsident Lagerbesuche, so dass man sich diese also hätte aufteilen können. Unter Berücksichtigung des mit der Bewerbung verbundenen Aufwands, der fehlenden Absicht einer Diskriminierung bzw. Verletzung der Persönlichkeit sowie der gemeinnützigen Ausrichtung der Organisation, erachtet die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von etwas mehr als einem Monatslohn als angemessen.
Die Parteien einigen sich, dass die gemeinnützige Organisation der Gesuchstellerin CHF 4‘500 entschädigen muss.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2017