- Branche
- Banken, Versicherungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2018
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Die Gesuchstellerin ist seit acht Jahren bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen angestellt, als ihr eine Änderungskündigung mit rund 25%-iger Lohneinbusse bei gleichem Pensum vorgelegt wird. Als diese die Änderungskündigung ablehnt und ihre Schwangerschaft verkündet, wird ihr die Kündigung angedroht. Nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist wird der Gesuchstellerin auch tatsächlich gekündet. Vor der Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien auf einen Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist während rund acht Jahren bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen angestellt. In einer Besprechung wird ihr ein geänderter Arbeitsvertrag im Sinne einer Änderungskündigung mit rund 25%-iger Lohneinbusse bei gleichem Pensum und gleicher Funktion vorgelegt. Dies nimmt sie als Anlass, um auf ihre Schwangerschaft hinzuweisen und lehnt die Unterzeichnung des geänderten Vertrags ab. In der Folge bekräftigt sie ihre Absicht, ihre Anstellung gemäss bisherigem Vertrag nach dem Mutterschaftsurlaub weiterführen zu wollen. Dadurch habe sie gemäss Anstellungsbedingungen das Recht einen 20-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu beziehen.
Das Finanzdienstleistungsunternehmen lehnt dies ab. Der Gesuchstellerin sei eine Änderungskündigung unterbreitet worden. Da sie diese abgelehnt habe, beabsichtige das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist aufzulösen. Eine über die Mutterschaftsentschädigung hinausgehende Lohnzahlung werde das Unternehmen nicht ausrichten. Die Gesuchstellerin leitet darauf ein Schlichtungsverfahren ein. Kurz vor dem Verhandlungstermin erhält sie nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist die Kündigung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Anstellungsbedingungen zweifelsfrei einen 20-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub vorsehen, sofern die Mutter beabsichtige, weiter beim Unternehmen tätig zu sein. Die vorgesehene Absprache mit dem HR bezüglich des Mutterschaftsurlaubs habe lediglich administrativen Charakter. Das Unternehmen könne nicht entscheiden, ob sie den 20-wöchigen Mutterschaftsurlaub gewähren wolle oder nicht. Selbst wenn das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführen wolle, müsse es die 20 Wochen Mutterschaftsurlaub genehmigen. Ausserdem habe die Gesuchstellerin das Recht, eine Änderung ihres Arbeitsvertrages abzulehnen und ihren vertraglichen Anspruch geltend zu machen. Dies berechtigte das Unternehmen nicht, ihr zu künden. Eine Kündigung sei in diesem Fall diskriminierend und missbräuchlich.
Entsprechend dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsbehörde schliessen die Parteien einen Vergleich. Nach diesem wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des 20-wöchigen Mutterschaftsurlaubs sowie der anschliessenden Kündigungsfrist beendet. Die Gesuchstellerin wird in dieser Zeit freigestellt und bekommt den vollen Lohn ausbezahlt. Zusätzlich ist ihr netto CHF 46'853 Lohn nachzuzahlen, sowie eine Entschädigung von pauschal CHF 40‘000 auszurichten. Schliesslich ist ihr ein wohlwollendes Zwischenzeugnis sowie ein ebensolches Abschlusszeugnis gemäss früherem Zwischenzeugnis mit zwei Ergänzungen auszustellen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 03/2018
Das Finanzdienstleistungsunternehmen lehnt dies ab. Der Gesuchstellerin sei eine Änderungskündigung unterbreitet worden. Da sie diese abgelehnt habe, beabsichtige das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist aufzulösen. Eine über die Mutterschaftsentschädigung hinausgehende Lohnzahlung werde das Unternehmen nicht ausrichten. Die Gesuchstellerin leitet darauf ein Schlichtungsverfahren ein. Kurz vor dem Verhandlungstermin erhält sie nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist die Kündigung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Anstellungsbedingungen zweifelsfrei einen 20-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub vorsehen, sofern die Mutter beabsichtige, weiter beim Unternehmen tätig zu sein. Die vorgesehene Absprache mit dem HR bezüglich des Mutterschaftsurlaubs habe lediglich administrativen Charakter. Das Unternehmen könne nicht entscheiden, ob sie den 20-wöchigen Mutterschaftsurlaub gewähren wolle oder nicht. Selbst wenn das Unternehmen das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiterführen wolle, müsse es die 20 Wochen Mutterschaftsurlaub genehmigen. Ausserdem habe die Gesuchstellerin das Recht, eine Änderung ihres Arbeitsvertrages abzulehnen und ihren vertraglichen Anspruch geltend zu machen. Dies berechtigte das Unternehmen nicht, ihr zu künden. Eine Kündigung sei in diesem Fall diskriminierend und missbräuchlich.
Entsprechend dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsbehörde schliessen die Parteien einen Vergleich. Nach diesem wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des 20-wöchigen Mutterschaftsurlaubs sowie der anschliessenden Kündigungsfrist beendet. Die Gesuchstellerin wird in dieser Zeit freigestellt und bekommt den vollen Lohn ausbezahlt. Zusätzlich ist ihr netto CHF 46'853 Lohn nachzuzahlen, sowie eine Entschädigung von pauschal CHF 40‘000 auszurichten. Schliesslich ist ihr ein wohlwollendes Zwischenzeugnis sowie ein ebensolches Abschlusszeugnis gemäss früherem Zwischenzeugnis mit zwei Ergänzungen auszustellen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 03/2018