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- 2 Entscheide 2017 - 2018
Lohndiskriminierung von Lehrerinnen im Gesundheitswesen
Kurzzusammenfassung
Zwei Lehrerinnen arbeiten an einer Berufsschule im Gesundheitswesen. Bis im Jahr 2013 bestimmt sich ihr Lohn nach dem Personalgesetz. Lehrpersonen an anderen Berufsschulen sind hingegen der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung unterstellt. Erst ab dem Jahr 2013 werden die Lehrpersonen im Gesundheitswesen nach der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung entlöhnt. Dabei werden diese zwei Lohnklassen höher als ursprünglich eingestuft, müssen dafür aber auch mehr arbeiten. Die beiden Lehrerinnen machen vor der Schlichtungsbehörde Lohndiskriminierung geltend. Bei der Schlichtungsverhandlung im Jahr 2017 können sich die Parteien nicht einigen. Auch im 2018 können sie sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen. Sie sind aber bereit, weitere Abklärungen zu treffen.Verfahrensgeschichte
Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen
Zwei Lehrerinnen einer Berufsschule im Gesundheitswesen machen eine Lohndiskriminierung geltend. Bei den Lehrpersonen im Gesundheitswesen handelt es sich um eine frauenspezifische Berufsgruppe, weshalb sie sich auf das Gleichstellungsgesetz stützen.
Im 2005 erfolgt die Gründung des Ausbildungszentrums, bei welchem die beiden Lehrerinnen angestellt sind. Die im Ausbildungszentrum angestellten Lehrkräfte für allgemeinbildenden Unterricht, welche auch an anderen Berufsschulen unterrichten, sind der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) unterstellt. Die übrigen Lehrpersonen, darunter auch die beiden Gesuchstellerinnen, und weitere Angestellte werden hingegen dem Personalgesetz (PG) unterstellt. Im 2009 verlangen diese, ebenfalls nach dem MBVO entlöhnt zu werden. Eine Expertenkommission prüft die Rechtslage. Sie kommt zum Schluss, dass die Tätigkeiten der Lehrpersonen im Gesundheitswesen und der Lehrpersonen an anderen Berufsschulen gleichwertig seien, auch wenn gewisse Unterschiede in der Organisation und den Anstellungsbedingungen bestehen. Die Löhne der Lehrpersonen und der weiteren Angestellten werden deshalb im 2013 entsprechend an die MBVO angeglichen. So profitieren diese von einer Lohnerhöhung, müssen gleichzeitig aber auch mehr arbeiten. Die zwei Lehrerinnen machen vor der Schlichtungsbehörde geltend, die Empfehlung der Expertenkommission bedeute, dass die Tätigkeit der Lehrpersonen im Gesundheitswesen im Vergleich mit den übrigen Berufsfachschulen gleichwertig sei. Die Lohnanpassung beweise, dass vorher eine Lohndiskriminierung bestanden habe.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht bloss aufgrund des Expertenberichts nachgewiesen sei. Es bestünden Unterschiede in den Anstellungsbedingungen. Bis 2009 haben sich sogar die Anforderungen an den Ausbildungsgrad unterschieden. Deshalb seien die Lehrpersonen, zu denen auch die Gesuchstellerinnen gehören, in ihrer Aus- und Weiterbildung finanziell vom Ausbildungszentrum unterstützt worden. Dies sei bei der Festsetzung der Löhne zu berücksichtigen und könne ein Grund für den tieferen Lohn sein. Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien vor, sich darüber zu einigen, weitere Abklärungen betreffend Lohnunterschied vor der Überführung ins neue Lohnsystems zu treffen. Auf diese Weise könne eine allfällige Lohndiskriminierung überprüft werden.
Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2017
Im 2005 erfolgt die Gründung des Ausbildungszentrums, bei welchem die beiden Lehrerinnen angestellt sind. Die im Ausbildungszentrum angestellten Lehrkräfte für allgemeinbildenden Unterricht, welche auch an anderen Berufsschulen unterrichten, sind der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) unterstellt. Die übrigen Lehrpersonen, darunter auch die beiden Gesuchstellerinnen, und weitere Angestellte werden hingegen dem Personalgesetz (PG) unterstellt. Im 2009 verlangen diese, ebenfalls nach dem MBVO entlöhnt zu werden. Eine Expertenkommission prüft die Rechtslage. Sie kommt zum Schluss, dass die Tätigkeiten der Lehrpersonen im Gesundheitswesen und der Lehrpersonen an anderen Berufsschulen gleichwertig seien, auch wenn gewisse Unterschiede in der Organisation und den Anstellungsbedingungen bestehen. Die Löhne der Lehrpersonen und der weiteren Angestellten werden deshalb im 2013 entsprechend an die MBVO angeglichen. So profitieren diese von einer Lohnerhöhung, müssen gleichzeitig aber auch mehr arbeiten. Die zwei Lehrerinnen machen vor der Schlichtungsbehörde geltend, die Empfehlung der Expertenkommission bedeute, dass die Tätigkeit der Lehrpersonen im Gesundheitswesen im Vergleich mit den übrigen Berufsfachschulen gleichwertig sei. Die Lohnanpassung beweise, dass vorher eine Lohndiskriminierung bestanden habe.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht bloss aufgrund des Expertenberichts nachgewiesen sei. Es bestünden Unterschiede in den Anstellungsbedingungen. Bis 2009 haben sich sogar die Anforderungen an den Ausbildungsgrad unterschieden. Deshalb seien die Lehrpersonen, zu denen auch die Gesuchstellerinnen gehören, in ihrer Aus- und Weiterbildung finanziell vom Ausbildungszentrum unterstützt worden. Dies sei bei der Festsetzung der Löhne zu berücksichtigen und könne ein Grund für den tieferen Lohn sein. Die Schlichtungsbehörde schlägt den Parteien vor, sich darüber zu einigen, weitere Abklärungen betreffend Lohnunterschied vor der Überführung ins neue Lohnsystems zu treffen. Auf diese Weise könne eine allfällige Lohndiskriminierung überprüft werden.
Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 19/2017
Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen
Die beiden Lehrerinnen erheben je eine Individualklage auf Nachzahlung des diskriminierungsfreien Lohns bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse vom PG in die MBVO im Jahr 2013. Diese Überführung habe eine Lohnerhöhung um zwei Lohnklassen zur Folge gehabt. Aus diesem Umstand und gestützt auf den Expertenbericht schliessen die beiden Lehrerinnen auf eine vor der Überführung bestehende Lohndiskriminierung.
Die eine Lehrerin habe bereits im 2005, die andere im 2008 den gleichen Ausbildungsstandard wie die übrigen Berufsschullehrpersonen gehabt. Sie hätten deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt um mindestens eine Lohnklasse bzw. angesichts anspruchsvoller Zusatzaufgaben um zwei Lohnklassen höher eingestuft werden müssen. Über die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten sei ein Gutachten zu erstellen.
Die Arbeitgeberin verneint das Vorliegen einer Diskriminierung. Sie macht geltend, die beiden Lehrerinnen seien vor der Überführung nach einem anderen Arbeitsmodell gemäss PG mit ganz anderen Arbeitsbedingungen angestellt gewesen und nach Zeitaufwand entlöhnt worden. Die dem MBVO unterstehenden Angestellten werden hingegen nicht nach dem effektiven Aufwand entlöhnt. Mit der Entlöhnung nach PG seien nebst der Jahresarbeitszeit diverse weitere Vorteile verbunden gewesen wie erheblich geringere Lektionenzahl, Entlastungsstunden, Gleitzeit und Abgeltung von Ferien etc. Angesichts der erst ab 2005 im Aufbau befindlichen Berufsschule im Gesundheitswesen und der sehr geringen Lektionenzahl der Lehrpersonen habe es gute Gründe für die Weiterführung ihrer Anstellung nach PG gegeben. Eine Entlöhnung nach MBVO-Kriterien wäre sogar tiefer ausgefallen. Insgesamt seien die Lohndifferenzen vor und nach der Überführung durch die unterschiedlichen Anstellungsbedingungen und diversen Vorteile nach PG gerechtfertigt gewesen. Zudem habe es in der Lehrerschaft längere Zeit Widerstand gegen die Überführung in die MBVO gegeben, weil man den Verlust gewisser Privilegien befürchtet habe. Angesichts der völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Lehrerinnen vor und nach der Überführung – insbesondere ihrer wesentlich höheren Lektionenverpflichtung nach der Überführung – sei eine nachträgliche Bewertung und Einschätzung des „wäre“ Lohns nach MBVO zu komplex. Die Erstellung des geforderten Gutachtens wäre wohl kaum machbar.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass für die Weitergeltung des PG für die Lehrpersonen während der Aufbauphase der Berufsschule, d.h. bis 2009, sachliche Gründe bestanden haben. Eine Expertenkommission habe zudem bis 2012 die Überführung ins MBVO überprüfen müssen. Die Empfehlung der Expertenkommission sei nach Zustimmung der Schule im 2013 umgesetzt worden. Eine Lohndiskriminierung bis zu diesem Zeitpunkt sei deshalb wenig wahrscheinlich.
Wie weit die beiden Lehrerinnen durch die verzögerte Überführung tatsächlich eine Lohneinbusse erlitten haben und ob sie vor und nach der Überführung Arbeit im gleichen Ausmass verrichtet haben, könne nur anhand eines Arbeitsbewertungsgutachtens entschieden werden. Möglicherweise ergebe sich daraus, dass trotz geringerer Lektionenzahl Lohnklasse 20 angemessen gewesen wäre. Es sei aber wenig wahrscheinlich, dass Lohnklasse 21 als korrekt erachtet werden würde.
Ein Aufstieg in die Lohnklasse 20 wäre zudem erst möglich gewesen, nachdem die beiden Lehrerinnen ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Die eine Lehrerin habe die erforderliche Ausbildung im Laufe des Jahres 2008 erreicht. Sie hätte deshalb allenfalls ab 2009 oder 2010 in die Lohnklasse 20 aufsteigen sollen. Demgegenüber habe die andere Lehrerin den erforderlichen Ausbildungsstand im Jahr 2010 erreicht. Sie sei aber bereits 2008 bis Ende 2012 zufolge besonderer Aufgaben in Lohnklasse 20 eingestuft worden. Eine Lohnnachforderung komme deshalb höchstens für den Zeitraum von anfangs 2013 bis 1. September 2013, während welchem sie wieder in Lohnklasse 19 eingestuft gewesen sei, in Betracht.
Die Schlichtungsbehörde schlägt vor, die eine Lehrerin ab 2010 und die andere ab anfangs 2013 je um eine Lohnklasse höher einzureihen. Der entsprechende Lohn solle nachbezahlt werden.
Alternativ schlägt die Schlichtungsbehörde vor, dass die Parteien eine Bewertung der Arbeit vor der Überführung vornehmen. Je nach Ergebnis könne dann über das weitere Vorgehen entschieden werden. Eine Fortsetzung des Verfahrens sei wohl nur dann aussichtsreich, wenn sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anstellungsbedingungen ein signifikanter Lohnunterschied ergebe.
Die Arbeitgeberin möchte keinen Vergleich ohne weitere Abklärungen abschliessen. Die Parteien äussern vor der Schlichtungsbehörde ihre Absicht, der Frage nachzugehen, ob und wie eine Arbeitsbewertung vorgenommen werden könne.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 24/2018 und 25/2018
Die eine Lehrerin habe bereits im 2005, die andere im 2008 den gleichen Ausbildungsstandard wie die übrigen Berufsschullehrpersonen gehabt. Sie hätten deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt um mindestens eine Lohnklasse bzw. angesichts anspruchsvoller Zusatzaufgaben um zwei Lohnklassen höher eingestuft werden müssen. Über die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten sei ein Gutachten zu erstellen.
Die Arbeitgeberin verneint das Vorliegen einer Diskriminierung. Sie macht geltend, die beiden Lehrerinnen seien vor der Überführung nach einem anderen Arbeitsmodell gemäss PG mit ganz anderen Arbeitsbedingungen angestellt gewesen und nach Zeitaufwand entlöhnt worden. Die dem MBVO unterstehenden Angestellten werden hingegen nicht nach dem effektiven Aufwand entlöhnt. Mit der Entlöhnung nach PG seien nebst der Jahresarbeitszeit diverse weitere Vorteile verbunden gewesen wie erheblich geringere Lektionenzahl, Entlastungsstunden, Gleitzeit und Abgeltung von Ferien etc. Angesichts der erst ab 2005 im Aufbau befindlichen Berufsschule im Gesundheitswesen und der sehr geringen Lektionenzahl der Lehrpersonen habe es gute Gründe für die Weiterführung ihrer Anstellung nach PG gegeben. Eine Entlöhnung nach MBVO-Kriterien wäre sogar tiefer ausgefallen. Insgesamt seien die Lohndifferenzen vor und nach der Überführung durch die unterschiedlichen Anstellungsbedingungen und diversen Vorteile nach PG gerechtfertigt gewesen. Zudem habe es in der Lehrerschaft längere Zeit Widerstand gegen die Überführung in die MBVO gegeben, weil man den Verlust gewisser Privilegien befürchtet habe. Angesichts der völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Lehrerinnen vor und nach der Überführung – insbesondere ihrer wesentlich höheren Lektionenverpflichtung nach der Überführung – sei eine nachträgliche Bewertung und Einschätzung des „wäre“ Lohns nach MBVO zu komplex. Die Erstellung des geforderten Gutachtens wäre wohl kaum machbar.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass für die Weitergeltung des PG für die Lehrpersonen während der Aufbauphase der Berufsschule, d.h. bis 2009, sachliche Gründe bestanden haben. Eine Expertenkommission habe zudem bis 2012 die Überführung ins MBVO überprüfen müssen. Die Empfehlung der Expertenkommission sei nach Zustimmung der Schule im 2013 umgesetzt worden. Eine Lohndiskriminierung bis zu diesem Zeitpunkt sei deshalb wenig wahrscheinlich.
Wie weit die beiden Lehrerinnen durch die verzögerte Überführung tatsächlich eine Lohneinbusse erlitten haben und ob sie vor und nach der Überführung Arbeit im gleichen Ausmass verrichtet haben, könne nur anhand eines Arbeitsbewertungsgutachtens entschieden werden. Möglicherweise ergebe sich daraus, dass trotz geringerer Lektionenzahl Lohnklasse 20 angemessen gewesen wäre. Es sei aber wenig wahrscheinlich, dass Lohnklasse 21 als korrekt erachtet werden würde.
Ein Aufstieg in die Lohnklasse 20 wäre zudem erst möglich gewesen, nachdem die beiden Lehrerinnen ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Die eine Lehrerin habe die erforderliche Ausbildung im Laufe des Jahres 2008 erreicht. Sie hätte deshalb allenfalls ab 2009 oder 2010 in die Lohnklasse 20 aufsteigen sollen. Demgegenüber habe die andere Lehrerin den erforderlichen Ausbildungsstand im Jahr 2010 erreicht. Sie sei aber bereits 2008 bis Ende 2012 zufolge besonderer Aufgaben in Lohnklasse 20 eingestuft worden. Eine Lohnnachforderung komme deshalb höchstens für den Zeitraum von anfangs 2013 bis 1. September 2013, während welchem sie wieder in Lohnklasse 19 eingestuft gewesen sei, in Betracht.
Die Schlichtungsbehörde schlägt vor, die eine Lehrerin ab 2010 und die andere ab anfangs 2013 je um eine Lohnklasse höher einzureihen. Der entsprechende Lohn solle nachbezahlt werden.
Alternativ schlägt die Schlichtungsbehörde vor, dass die Parteien eine Bewertung der Arbeit vor der Überführung vornehmen. Je nach Ergebnis könne dann über das weitere Vorgehen entschieden werden. Eine Fortsetzung des Verfahrens sei wohl nur dann aussichtsreich, wenn sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anstellungsbedingungen ein signifikanter Lohnunterschied ergebe.
Die Arbeitgeberin möchte keinen Vergleich ohne weitere Abklärungen abschliessen. Die Parteien äussern vor der Schlichtungsbehörde ihre Absicht, der Frage nachzugehen, ob und wie eine Arbeitsbewertung vorgenommen werden könne.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 24/2018 und 25/2018