Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2018
Rechtskraft
ja
Bern Fall 137

Diskriminierende Kündigung wegen Mutterschaft

Kurzzusammenfassung

Einer Arbeitnehmerin wird nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gekündet. Die Arbeitnehmerin macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Sie fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Zudem verlangt sie eine Anpassung des ausgestellten Arbeitszeugnisses. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

20.03.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit 2002 bei derselben Arbeitgeberin. Nach der Geburt ihres ersten Kindes reduziert die Arbeitnehmerin ihr Arbeitspensum auf 35.7%. Im Jahr 2016 erhöht sie ihr Pensum wieder auf 50%. Während der zweiten Schwangerschaft teilt die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes die Arbeit im vereinbarten Rahmen, also zu 50%, wiederaufnehmen werde. Zudem ersucht sie um Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs um zwei Wochen. Die Arbeitgeberin teilt der Arbeitnehmerin mit, dass sie nach der Niederkunft nicht mehr beschäftigt werden könne und bereits eine Nachfolgerin für sie angestellt worden sei. Die Arbeitgeberin legt ihr eine Aufhebungsvereinbarung vor, welche diese jedoch nicht unterzeichnet. Daraufhin stellt ihr die Arbeitgeberin in Aussicht, dass ihr nach Ablauf der Kündigungssperrfrist gekündet wird.
Kurz vor Ende des Mutterschaftsurlaubs der Arbeitnehmerin schliesst die Arbeitgeberin mit deren Nachfolgerin einen Arbeitsvertrag und vereinbart mit ihr ein nicht ausdrücklich festgelegtes Pensum. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält die Arbeitnehmerin die Kündigung und wird ab sofort freigestellt.
Die Arbeitnehmerin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend. Sie fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen in der Höhe von total CHF 25‘800 (Art. 3 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG). Zudem verlangt sie eine Anpassung des ausgestellten Arbeitszeugnisses.

Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 15‘000 netto zu bezahlen. Die Arbeitnehmerin verzichtet dafür mit Ausnahme des noch ausstehenden Arbeitszeugnisses auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.