Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Anstellung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2018
Rechtskraft
ja
Bern Fall 140

Diskriminierende Kündigung einer Leiterin Betriebspersonal

Kurzzusammenfassung

Einer Leiterin Betriebspersonal wird kurz vor Weihnachten 2017 gekündet. Sie wird bis Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten freigestellt. Die Leiterin macht eine diskriminierende Kündigung aufgrund des Geschlechts geltend und fordert eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen.

Verfahrensgeschichte

26.06.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Leiterin Betriebspersonal ist mit einem Arbeitspensum von 60% angestellt. Als ihre Vorgesetzten in Pensionierung gehen und der dafür vorgesehene Nachfolger kurzfristig kündet, übernimmt die Leiterin Betriebspersonal vorläufig auch die Aufgaben als «Leiterin Betrieb». Ihr Pensum wird von 60% auf 80% erhöht. Vier Monate später erhält die Leiterin die Kündigung. Die Leiterin ist davon überzeugt, dass die Kündigung mit ihrem Engagement für die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen sowie dem Einsatz gegen aufdringliche Arbeitskollegen zusammenhänge. Weitere Vorfälle, wie zum Beispiel ihre Bewerbung und deren Nichtberücksichtigung bezüglich der definitiven Anstellung als «Leiterin Betrieb», das Begehren um Lohnerhöhung aufgrund der zusätzlich ausgeführten Aufgabenfelder sowie interne Streitigkeiten mit männlichen Berufskollegen, sollen schliesslich zur Kündigung geführt haben.
Die Arbeitgeberin bestreitet hingegen jegliche Behauptungen. Sie weist darauf hin, dass die Leiterin Betriebspersonal durch die Übernahme der zusätzlichen Aufgaben nicht die Stellung als «Leiterin Betrieb» übernommen habe. Die zusätzlichen Aufgaben habe sie bloss in ihrer Stellung als Leiterin Betriebspersonal und als Stellvertretung der ehemaligen Vorgesetzten übernommen. Aus dieser Stellvertretungsposition heraus stünden ihr auch keine zusätzlichen Lohn- und Entschädigungsansprüche zu.
Für die Neubesetzung der Stelle «Leiterin Betrieb» müsse sie auch nicht bloss aufgrund der zusätzlich übernommenen Aufgaben speziell berücksichtigt werden. Weiter stehe die Nichtanstellung mit dem Geschlecht der Leiterin Betriebspersonal in keinem Zusammenhang. Die Stelle sei bisher über Jahre hinweg durch eine Frau besetzt gewesen.
Die Leiterin erhebt Einsprache und leitet ein Schlichtungsverfahren ein. Sie macht eine diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen in der Höhe von total CHF 32'702 (Art. 3 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG).

Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Leiterin eine Entschädigung für die geleistete Mehrarbeit in der Höhe von CHF 3'900 zu bezahlen. Die Leiterin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.