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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Entschädigung
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Diskriminierende Kündigung einer Leiterin des Safety Office
Kurzzusammenfassung
Einer Leiterin des Safety Office wird nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs eine Änderungskündigung unterbreitet. Diese würde die Leiterin des Safety Office sowohl in ihrer Funktion als auch in der Lohnklasse herabstufen. Die Leiterin des Safety Office unterschreibt den neuen Arbeitsvertrag nicht. Sie macht eine diskriminierende bzw. missbräuchliche Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Weiter verlangt sie die Anpassung des Arbeitszeugnisses.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Leiterin des Safety Office ist bereits in den Jahren 2012 und 2013 für die Arbeitgeberin tätig. Im Dezember 2015 unterzeichnet sie erneut einen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin. Laut diesem liegt der Schwerpunkt ihrer Arbeit auf dem Aufbau des Safety Office. Zunächst wird sie zu 80% angestellt. Ab Januar 2017 wird das Pensum auf 90% erhöht. Im Frühling 2017 teilt die Leiterin des Safety Office ihren Vorgesetzten mit, dass sie schwanger sei. Sie stellt den Antrag, im ersten Jahr nach dem Mutterschaftsurlaub 60-70% zu arbeiten und danach das Pensum wieder auf 90% zu erhöhen. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wird der Leiterin des Safety Office eine Änderungskündigung unterbreitet. Gemäss dieser würde sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr als Leiterin des Safety Office, sondern zu 60% als Managerin Safety Office und damit in einer tieferen Lohnklasse eingesetzt werden. Die Leiterin des Safety Office wehrt sich gegen diese Rückstufung und weist darauf hin, dass diese aus ihrer Sicht missbräuchlich sei.
Die Arbeitgeberin bestreitet hingegen den missbräuchlichen Charakter der Kündigung. Sie habe der Leiterin des Safety Office bereits zu Beginn offen kommuniziert, dass ihre Funktion nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub noch nicht feststehe und diese von noch nicht genügend bekannten Faktoren abhänge. Zudem sei sie auf den Wunsch der Leiterin des Safety Office nach unbezahltem Urlaub eingegangen und habe den Wunsch nach einer Reduktion des Pensums ebenfalls berücksichtigt.
Die Leiterin des Safety Office macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung (Art. 3 GlG) bzw. eine missbräuchliche Kündigung (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR) geltend. Sie verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen in der Höhe von total CHF 26’459.40 sowie die Anpassung des Arbeitszeugnisses.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Leiterin des Safety Office eine Entschädigung von CHF 10’000 netto zu bezahlen. Zudem verpflichtet sie sich, das Arbeitszeugnis der Leiterin des Safety Office anzupassen. Die Leiterin des Safety Office verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitgeberin bestreitet hingegen den missbräuchlichen Charakter der Kündigung. Sie habe der Leiterin des Safety Office bereits zu Beginn offen kommuniziert, dass ihre Funktion nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub noch nicht feststehe und diese von noch nicht genügend bekannten Faktoren abhänge. Zudem sei sie auf den Wunsch der Leiterin des Safety Office nach unbezahltem Urlaub eingegangen und habe den Wunsch nach einer Reduktion des Pensums ebenfalls berücksichtigt.
Die Leiterin des Safety Office macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung (Art. 3 GlG) bzw. eine missbräuchliche Kündigung (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR) geltend. Sie verlangt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen in der Höhe von total CHF 26’459.40 sowie die Anpassung des Arbeitszeugnisses.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Leiterin des Safety Office eine Entschädigung von CHF 10’000 netto zu bezahlen. Zudem verpflichtet sie sich, das Arbeitszeugnis der Leiterin des Safety Office anzupassen. Die Leiterin des Safety Office verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.