Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Geschlechtsidentität • Transgeschlechtlich • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2018
Rechtskraft
ja
Bern Fall 142

Diskriminierende Kündigung wegen Transidentität

Kurzzusammenfassung

Die Klägerin absolviert eine dreijährige Lehre und arbeitet anschliessend während weiteren drei Jahren bei derselben Arbeitgeberin. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzieht sich die Klägerin einer Geschlechtsanpassung und ändert ihren Personenstand und Vornamen. Zwei Jahre später wird sie erneut bei der Arbeitgeberin eingestellt. Doch die Arbeitgeberin löst das Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit wieder auf. Die Klägerin macht eine missbräuchliche bzw. diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.

Verfahrensgeschichte

15.08.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet nach der dreijährigen Berufslehre weitere drei Jahre bei derselben Arbeitgeberin. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert die Klägerin ihr amtliches Geschlecht. Daraufhin unterschreibt die Klägerin erneut einen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin. Bereits zwei Monate später kündet die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Aus der Kündigungsbegründung geht hervor, dass die Arbeitgeberin die von der Klägerin geleistete Arbeit als ungenügend erachte. Zudem beanstandet sie das Verhalten der Klägerin innerhalb der Gruppe. Es sei ihr nicht gelungen, sich in die bestehenden Strukturen einzufügen und zu einer guten Zusammenarbeit beizutragen.
Die Klägerin macht geltend, dass die Kündigung nicht aufgrund ihrer Arbeitsleistung oder ihres Verhaltens, sondern wegen ihrer Geschlechtsidentität erfolgt sei. Das Team habe ihr den Wiedereinstieg schwergemacht. Ihre Arbeitsleistung habe zu keinen Beanstandungen geführt.
Nach erhobener Einsprache bei der Arbeitgeberin reicht die Klägerin das Schlichtungsgesuch ein. Sie macht eine diskriminierende Kündigung (Art. 3 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG) bzw. missbräuchliche Kündigung (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR) geltend und fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen.

Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 3’000 zu bezahlen. Die Klägerin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.