- Branche
- Bau
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2018
- Rechtskraft
- ja
Rachekündigung eines Angestellten im Baugewerbe
Kurzzusammenfassung
Ein Mitarbeiter im Baugewerbe bringt vor, dass er sich vermehrt gegen sexuelle Annäherungsversuche bzw. sexuelle Belästigungen von Seiten seines Vorgesetzten habe wehren müssen. Daraufhin sei es zur Kündigung durch den Arbeitgeber gekommen. Der Mitarbeiter fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen aufgrund sexueller Belästigung. Weiter verlangt er ein wohlwollendes und korrektes Arbeitszeugnis.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Ein Mitarbeiter arbeitet seit April 2015 in einem Bauunternehmen. Dabei habe ihn sein Vorgesetzter vermehrt mit sexuellen Annäherungsversuchen, sexuellen Anspielungen und Äusserungen von sexuellen Wünschen belästigt. Dies habe er sich nicht gefallen lassen. Er habe den Vorgesetzten gebeten, dieses Verhalten zu unterlassen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass er an solchen Gesprächen nicht interessiert und auch nicht homosexuell sei. Im Februar 2018 kündet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis «aus firmenstrategischen Gründen». Für die Kündigungsfrist von zwei Monaten wird der Mitarbeiter freigestellt.
Der Mitarbeiter macht eine Rachekündigung geltend. Die Kündigung sei bloss erfolgt, weil er sich gegen den Vorgesetzten zur Wehr gesetzt habe und sich die sexuellen Anspielungen nicht habe gefallen lassen. Der Arbeitgeber bestreitet indessen jegliche sexuelle Belästigung.
Am 4. Juli 2018 reicht der Mitarbeiter ein Schlichtungsgesuch ein. Er fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen - insgesamt CHF 17’127 - für ungerechtfertigte Lohnabzüge und für die Herausgabe persönlicher Gegenstände (Art. 5 Abs. 4 GlG). Zudem fordert er die Anpassung seines Arbeitszeugnisses.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Mitarbeiter CHF 4’000 für unberechtigte Lohnabzüge und als Entschädigung für die Herausgabe persönlicher Gegenstände zu bezahlen. Der Arbeitgeber erklärt sich zudem bereit, ein angepasstes Arbeitszeugnis auszustellen. Der Mitarbeiter verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Mitarbeiter macht eine Rachekündigung geltend. Die Kündigung sei bloss erfolgt, weil er sich gegen den Vorgesetzten zur Wehr gesetzt habe und sich die sexuellen Anspielungen nicht habe gefallen lassen. Der Arbeitgeber bestreitet indessen jegliche sexuelle Belästigung.
Am 4. Juli 2018 reicht der Mitarbeiter ein Schlichtungsgesuch ein. Er fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen - insgesamt CHF 17’127 - für ungerechtfertigte Lohnabzüge und für die Herausgabe persönlicher Gegenstände (Art. 5 Abs. 4 GlG). Zudem fordert er die Anpassung seines Arbeitszeugnisses.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Mitarbeiter CHF 4’000 für unberechtigte Lohnabzüge und als Entschädigung für die Herausgabe persönlicher Gegenstände zu bezahlen. Der Arbeitgeber erklärt sich zudem bereit, ein angepasstes Arbeitszeugnis auszustellen. Der Mitarbeiter verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.