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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2018
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Diskriminierende Kündigung einer Projektleiterin wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Projektleiterin informiert noch vor Arbeitsbeginn ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Die Arbeitgeberin teilt der Projektleiterin daraufhin mit, dass sie den Vertrag aufgrund der Schwangerschaft als einseitig unverbindlich erachte, bzw. dass sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen auflöse. Die Projektleiterin macht eine diskriminierende Kündigung geltend und verlangt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 30’000.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Projektleiterin orientiert ihre Arbeitgeberin zwei Wochen vor Arbeitsantritt über die bestehende Schwangerschaft. Sie informiert die Arbeitgeberin dahingehend, dass sie die Arbeit trotz Schwangerschaft wie vereinbart verrichten könne. Eine Woche später wird der Projektleiterin schriftlich gekündet. Als Grund wird die Schwangerschaft angegeben. Die Projektleiterin hätte als Hauptaufgabe die Entwicklung und Leitung eines Projekts im Ausland übernommen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe hätte die Projektleiterin zwingend vor Ort sein müssen. Denn die lokale Einbindung und Verankerung sei zentral für das Gelingen des Projekts. Die Arbeitgeberin führt aus, dass das Gebiet, in welchem die Projektleiterin hauptsächlich tätig gewesen wäre, für eine schwangere Frau nicht geeignet sei. Gemäss Ansicht und Ausführungen der Projektleiterin wäre ein solcher Einsatz jedoch problemlos möglich gewesen.
Nach erfolgter Einsprache bei der Arbeitgeberin reicht die Projektleiterin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie macht eine diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 30’000 (Art. 3 GlG und Art. 5 Abs. 2 GlG).
Vor der Schlichtungsbehörde bestätigt die Arbeitgeberin, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft erfolgt sei. Dennoch liege keinesfalls eine diskriminierende Kündigung vor. Die Projektleiterin hätte aus gesundheitlichen Gründen nicht eingesetzt werden können. Die Arbeit wäre für sie unmöglich und unzumutbar gewesen.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Projektleiterin eine Entschädigung von CHF 16’500 netto zu bezahlen. Die Projektleiterin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Nach erfolgter Einsprache bei der Arbeitgeberin reicht die Projektleiterin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie macht eine diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung in der Höhe von CHF 30’000 (Art. 3 GlG und Art. 5 Abs. 2 GlG).
Vor der Schlichtungsbehörde bestätigt die Arbeitgeberin, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft erfolgt sei. Dennoch liege keinesfalls eine diskriminierende Kündigung vor. Die Projektleiterin hätte aus gesundheitlichen Gründen nicht eingesetzt werden können. Die Arbeit wäre für sie unmöglich und unzumutbar gewesen.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Projektleiterin eine Entschädigung von CHF 16’500 netto zu bezahlen. Die Projektleiterin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.