Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2018
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 74

Diskriminierende Kündigung einer Administrationsmitarbeiterin wegen Mutterschaft

Kurzzusammenfassung

Einer Mitarbeiterin im Bereich Administration wird nach 10 Jahren Anstellung gekündet, nachdem sie von ihrem Mutterschaftsurlaub zurückkehrt. Man könne sie nicht weiterbeschäftigen, weil eine von ihr geforderte Teilzeitanstellung nicht möglich sei. Gleichzeitig schreibt die Arbeitgeberin die Stelle der Mitarbeiterin als Teilzeitstelle aus. Die Mitarbeiterin macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle einigen.

Verfahrensgeschichte

08.03.2018
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Angestellte im Bereich Administration arbeitet seit rund 10 Jahren bei derselben Arbeitgeberin. Sie wird schwanger und bezieht Mutterschaftsurlaub. Nach Ablauf der Sperrfrist erhält sie von der Arbeitgeberin die Kündigung, mit der Begründung, dass sie nicht mehr mit einem Pensum von 100% weiterarbeiten wolle und keine Teilzeitstelle zur Verfügung stehe. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist entdeckt die Mitarbeiterin ein Inserat der Arbeitgeberin für eine Teilzeitstelle, welche ihrem Stellenprofil entspricht. Sie macht deshalb geltend, die Begründung, dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich sei, sei bloss vorgeschoben. Der wahre Grund für die Kündigung sei ihre Mutterschaft. Es handle sich um eine diskriminierende Kündigung.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Behauptungen der Mitarbeiterin. Sie bringt vor, dass die neue Teilzeitstelle nicht dem Stellenprofil der Mitarbeiterin entspricht. Ausserdem sei die Teilzeitstelle erst nach der Kündigung aufgrund von Umorganisationen im Betrieb geschaffen worden.

Für die Schlichtungsstelle sind die Ausführungen der Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar und durch keine Belege untermauert. Gemäss der Schlichtungsstelle liegt eine diskriminierende Kündigung vor.

Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle einigen und erzielen einen Vergleich. Der Umfang der ausgehandelten Entschädigung ist nicht bekannt.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 01/2018