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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
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- 1 Entscheid 2018
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin eines Pflegeheims wegen Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Eine Mitarbeiterin in einem Pflegeheim ist für ein Jahr befristet angestellt. Noch in der Probezeit wird ihr gekündet. Ihr unangemessenes und aggressives Verhalten verunmögliche eine Weiterbeschäftigung. Die Mitarbeiterin des Pflegeheims macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Sie ist davon überzeugt, dass die Arbeitgeberin von ihrer Schwangerschaft inoffiziell erfahren und deshalb die Kündigung ausgesprochen habe. Die Schlichtungsstelle stellt eine diskriminierende Kündigung fest. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims tritt ihre auf ein Jahr befristete Stelle am 2. Januar 2018 an. Mit Schreiben vom 15. März 2018 verlängert die Arbeitgeberin die dreimonatige Probezeit bis zum 30. April 2018 wegen längerer Krankheitsabwesenheit der Mitarbeiterin (Art. 335b Abs. 3 OR). Mit Schreiben vom 24. April 2018 kündet die Arbeitgeberin per 8. Mai 2018 und nimmt Bezug auf das am Vortrag geführte persönliche Gespräch. Die Gründe für die Kündigung seien anlässlich des persönlichen Gesprächs erläutert worden. Die Mitarbeiterin des Pflegeheims habe die Unterzeichnung des persönlich überreichten Kündigungsschreibens verweigert.
Die Mitarbeiterin des Pflegeheims macht vor der Schlichtungsstelle eine betraglich nicht bezifferte Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung geltend, ohne dies weiter zu erläutern. Die Arbeitgeberin entgegnet vor der Schlichtungsstelle, dass das persönliche Verhalten der Mitarbeiterin für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei. Während der Probezeit habe man die Mitarbeiterin situativ auf ihr unangepasstes Sozialverhalten direkt angesprochen und auf das Fehlverhalten hingewiesen. Deren unflätiges, unkontrolliertes und zunehmend aggressives Verhalten habe sich kontinuierlich gesteigert und sei nicht länger tragbar gewesen. Ihre Leistungen hätten dementsprechend stark geschwankt, weshalb man sich für eine Trennung entschieden habe. Für die Arbeitgeberin sei unklar, weshalb die Mitarbeiterin wegen Geschlechterdiskriminierung gegen sie vorgehe.
Erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung erklärt die Mitarbeiterin des Pflegeheims, dass sie kurz nach Stellenantritt erfahren habe, dass sie schwanger sei. Wegen Magenblutungen sei sie im Februar 2018 für rund vier Wochen krankgeschrieben gewesen. Ende März habe sie einzelnen Arbeitskolleginnen von ihrer Schwangerschaft erzählt. Beim Gespräch betreffend Probezeitverlängerung Mitte März sei ihre Arbeitsweise nicht kritisiert worden. Sie habe vielmehr durchwegs positive Rückmeldungen erhalten. Deshalb sei das Kündigungsgespräch für sie völlig überraschend gekommen. Da habe sie zum ersten Mal gehört, dass man mit ihrer Arbeit nicht zufrieden sei. Die Mitarbeiterin zeigt sich überzeugt, dass man ihr wegen der bekannt gewordenen Schwangerschaft gekündet habe. Dies wird von der Arbeitgeberin bestritten. Im Zeitpunkt der Kündigung hätten die Verantwortlichen nichts von der Schwangerschaft gewusst. Für die Kündigung sei einzig das vollkommen unangemessene Verhalten der Mitarbeiterin im Pflegeheim ausschlaggebend gewesen.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Kündigungszeitpunkt sehr nahe beim Zeitpunkt liege, in welchem die Schwangerschaft der Mitarbeiterin im Betrieb allgemein bekannt geworden ist. Aus Sicht der Schlichtungsstelle ist nicht auszuschliessen, dass die Verantwortlichen inoffiziell von der Schwangerschaft erfahren haben und dass diese für die Kündigung eine ausschlaggebende Rolle gespielt habe. Es ist zudem nirgends dokumentiert oder sonst wie belegt, dass die Mitarbeiterin je auf ein unangemessenes Verhalten oder eine ungenügende Arbeitsleistung angesprochen worden sei. Dies wird erst bei bzw. nach Aussprechen der Kündigung angeführt. Die Schlichtungsstelle bejaht eine diskriminierende Kündigung.
Die Parteien schliessen einen Vergleich über eine Entschädigung von einem Monatslohn ab.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 04/2018
Die Mitarbeiterin des Pflegeheims macht vor der Schlichtungsstelle eine betraglich nicht bezifferte Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung geltend, ohne dies weiter zu erläutern. Die Arbeitgeberin entgegnet vor der Schlichtungsstelle, dass das persönliche Verhalten der Mitarbeiterin für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei. Während der Probezeit habe man die Mitarbeiterin situativ auf ihr unangepasstes Sozialverhalten direkt angesprochen und auf das Fehlverhalten hingewiesen. Deren unflätiges, unkontrolliertes und zunehmend aggressives Verhalten habe sich kontinuierlich gesteigert und sei nicht länger tragbar gewesen. Ihre Leistungen hätten dementsprechend stark geschwankt, weshalb man sich für eine Trennung entschieden habe. Für die Arbeitgeberin sei unklar, weshalb die Mitarbeiterin wegen Geschlechterdiskriminierung gegen sie vorgehe.
Erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung erklärt die Mitarbeiterin des Pflegeheims, dass sie kurz nach Stellenantritt erfahren habe, dass sie schwanger sei. Wegen Magenblutungen sei sie im Februar 2018 für rund vier Wochen krankgeschrieben gewesen. Ende März habe sie einzelnen Arbeitskolleginnen von ihrer Schwangerschaft erzählt. Beim Gespräch betreffend Probezeitverlängerung Mitte März sei ihre Arbeitsweise nicht kritisiert worden. Sie habe vielmehr durchwegs positive Rückmeldungen erhalten. Deshalb sei das Kündigungsgespräch für sie völlig überraschend gekommen. Da habe sie zum ersten Mal gehört, dass man mit ihrer Arbeit nicht zufrieden sei. Die Mitarbeiterin zeigt sich überzeugt, dass man ihr wegen der bekannt gewordenen Schwangerschaft gekündet habe. Dies wird von der Arbeitgeberin bestritten. Im Zeitpunkt der Kündigung hätten die Verantwortlichen nichts von der Schwangerschaft gewusst. Für die Kündigung sei einzig das vollkommen unangemessene Verhalten der Mitarbeiterin im Pflegeheim ausschlaggebend gewesen.
Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass der Kündigungszeitpunkt sehr nahe beim Zeitpunkt liege, in welchem die Schwangerschaft der Mitarbeiterin im Betrieb allgemein bekannt geworden ist. Aus Sicht der Schlichtungsstelle ist nicht auszuschliessen, dass die Verantwortlichen inoffiziell von der Schwangerschaft erfahren haben und dass diese für die Kündigung eine ausschlaggebende Rolle gespielt habe. Es ist zudem nirgends dokumentiert oder sonst wie belegt, dass die Mitarbeiterin je auf ein unangemessenes Verhalten oder eine ungenügende Arbeitsleistung angesprochen worden sei. Dies wird erst bei bzw. nach Aussprechen der Kündigung angeführt. Die Schlichtungsstelle bejaht eine diskriminierende Kündigung.
Die Parteien schliessen einen Vergleich über eine Entschädigung von einem Monatslohn ab.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 04/2018