Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2019
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 401

Diskriminierende Kündigung einer Nanny wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Nanny ist im Privathaushalt zur Betreuung eines Kleinkindes angestellt. Nach einem Unfall des Kindes unter Aufsicht der Nanny erteilen ihr die Eltern genaue Anweisungen. Die Nanny befolgt diese Anweisungen nicht und so kommt es erneut zu einem Unfall. Sie erhält umgehend die Kündigung, worauf sie die Schlichtungsbehörde anruft. Sie habe kurz vor dem Unfall die Eltern des Kindes über ihre Schwangerschaft informiert. Der erneute Unfall sei bloss ein Vorwand, um das während der Schwangerschaft nicht kündbare Arbeitsverhältnis auflösen zu können. Es handle sich deshalb um eine diskriminierende Kündigung. Die Schlichtungsbehörde verneint jedoch einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Schwangerschaft. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Verfahrensgeschichte

22.01.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Nanny ist mit einem Teilzeitpensum bei einem Ehepaar zur Betreuung dessen Kleinkindes angestellt. Nach rund vier Monaten Anstellung ereignet sich ein Unfall. Die Nanny lässt den Buggy mit dem Kleinkind kurz los. Das Kind fällt zu Boden, verletzt sich im Gesicht und ein Zahn des Kindes lockert sich dabei etwas. Die Nanny entschuldigt sich für den Vorfall. Sie bleibt angestellt, wird jedoch zur Vorsicht gemahnt. Einen Monat später teilt sie ihre Schwangerschaft mit, worauf das Ehepaar durchwegs positiv reagiert. Wiederum rund zwei Monate später ereignet sich im Wohnzimmer der neu bezogenen Wohnung des Ehepaars ein weiterer Unfall. Das Kind fällt auf den Boden und zieht sich an der Stirn ein pflaumengrosses Hämatom zu. Die behandelnde Ärztin geht davon aus, dass das Kleinkind von etwa 60 cm Höhe Kopf voran auf den Boden gefallen sei. Das Ehepaar entlässt daraufhin die Nanny fristlos und macht einen Vertrauensbruch aufgrund wiederholter Sorgfaltspflichtverletzung geltend. Die Nanny habe sich expliziten Weisungen und Sicherheitsinstruktionen widersetzt. Beim zweiten Unfall habe sie die strikte Weisung missachtet, das Kleinkind ins Laufgitter zu tun, wenn sie nicht bei ihm war.
Die Nanny ist der Auffassung, die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Beim ersten Unfall sei das Arbeitsverhältnis weitergeführt worden und beim zweiten Unfall handle es sich um eine Bagatelle. Das Kleinkind sei beim Gehen umgefallen und sie sei ganz in der Nähe gewesen. Sie habe davon abgesehen, das Kind im Laufgitter zu platzieren, weil sie es gerade habe zum Schlafen legen wollen und sich nur noch kurz in der Küche aufgehalten habe, welche zum Wohnzimmer hin offen sei. Die Sache werde nun dramatisiert, um das während der Schwangerschaft nicht kündbare Arbeitsverhältnis auflösen zu können. Die Nanny fordert vor der Schlichtungsbehörde eine Nachzahlung von rund CHF 10'000 Lohn und Ferienentschädigung sowie eine Entschädigung von einem Bruttomonatslohn wegen diskriminierender fristloser Kündigung und das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt und zeitgemäss erfolgt sei. Der erste (gravierende) Unfall könne zwar nicht mehr als wichtiger Grund angeführt werden, müsse jedoch im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall und der wiederholten Sorgfaltspflichtverletzung doch berücksichtigt werden.
Die Instruktion, das Kleinkind ins Laufgitter zu setzen, wenn sich die Nanny nicht bei ihm aufhalte, sei berechtigt. Diese Instruktion habe die Nanny aber nicht befolgt. Durch ihr Verhalten habe sie riskiert, dass das Kind auf das Sofa klettere und von dort herunterfalle. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn das Kind im Laufgitter gewesen wäre. Der Vertrauensverlust der Eltern in die Nanny sei nachvollziehbar. Die Kündigung sei deshalb gerechtfertigt.
Es gäbe keine Anzeichen, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft der Nanny erfolgt sei. Allerdings bleibe ein Restrisiko, dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kommen und die fristlose Kündigung nicht schützen würde. Deshalb schlägt die Schlichtungsbehörde den Parteien eine Nettonachzahlung von pauschal CHF 3'000 vor.

Die Parteien einigen sich darauf, dass das Ehepaar der Nanny pauschal CHF 3'000 bezahlt und ihr ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 34/2018