- Branche
- Banken, Versicherungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2019
Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer Kauffrau
Kurzzusammenfassung
Eine Kauffrau arbeitet im Empfang eines Finanzunternehmens. Dort wird sie sowohl von Mitarbeitern als auch von einem Kunden sexuell belästigt. Sie ersucht die Arbeitgeberin um Hilfe, doch diese weist die fehlbaren Mitarbeiter lediglich zurecht. Weitere Schutzmassnahmen trifft die Arbeitgeberin nicht, so dass die sexuellen Belästigungen noch lange andauern. Einestages kündet die Arbeitgeberin der Kauffrau, worauf sie die Schlichtungsbehörde anruft. Die Schlichtungsbehörde schlägt eine Entschädigung wegen fehlendem Schutz vor sexueller Belästigung und diskriminierender Kündigung vor. Die Arbeitgeberin weist jegliche Entschädigungspflicht von sich. Die Schlichtungsbehörde erteilt der Kauffrau deshalb die Klagebewilligung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Eine Kauffrau ist während rund sechs Jahren im Empfang eines Finanzunternehmens tätig. Dort wird sie verschiedentlich von Mitarbeitern und von einem Kunden sexuell belästigt. Die Vorfälle meldet sie jeweils ihrem Vorgesetzten. Dieser weist die Mitarbeiter zurecht, was aber einen der Mitarbeiter nicht davon abhält, die Kauffrau erneut mit anzüglichen Bemerkungen und Berührungen zu belästigen. Auch einer der Kunden lässt nicht von der Kauffrau ab und belästigt sie über einen längeren Zeitraum hinweg. Dieser Kunde ist im Betrieb bereits für sein aufsässiges Verhalten bekannt. Immer wieder sucht er die Nähe der Kauffrau und überhäuft sie mit unerwünschten Mails. In diesen Mails schreibt er über Vergewaltigungen oder sonstige Gewaltausübung gegenüber Frauen. Die Kauffrau beschwert sich darüber. Doch im Betrieb nimmt man dies bloss als Anlass, sich über sie lustig zu machen. Die Kauffrau fühlt sich im Stich gelassen. Die Arbeitgeberin habe nichts unternommen, um sie vor diesen sexuellen Belästigungen zu schützen. Aus heiterem Himmel sei ihr dann gekündet worden. Einige Tage zuvor habe sie sich bloss geweigert, die WCs zu reinigen, was aber sicherlich nicht der alleinige Grund für die Kündigung gewesen sei.
Die Arbeitgeberin bestreitet die sexuellen Belästigungen nicht. Weist aber den Vorwurf der fehlenden präventiven Massnahmen von sich. Sie habe im Intranet einen Leitfaden zu sexueller Belästigung veröffentlicht und zugleich die fehlbaren Mitarbeiter und den Kunden zurechtgewiesen. Die Kündigung der Kauffrau erklärt sie mit einer Umstrukturierung innerhalb des Betriebs.
Die Schlichtungsbehörde bezeichnet die sexuellen Belästigungen durch den Kunden als massive Übergriffe. Gegen solche Übergriffe habe die Arbeitgeberin vorzugehen und der angestellten Kauffrau mit Rat und Tat zur Seite zu stehen (Art. 4 GlG). Die Arbeitgeberin habe aber keine ausreichenden Schutzmassnahmen ergriffen, weshalb die Belästigungen noch lange angedauert haben. Sie habe die Kauffrau weder auf den Leitfaden zu sexueller Belästigung noch auf die Möglichkeit, an eine Anlaufstelle zu gelangen, hingewiesen. Ausserdem habe sie sich nicht erkundigt, ob die sexuellen Belästigungen gestoppt werden konnten. Auch bezüglich der sexuellen Belästigungen von Seiten der Mitarbeiter habe sie keine ausreichende Abhilfe geschaffen. Sie habe keine Vertrauensperson mit Verschwiegenheitspflicht bezeichnet, an welche sich die Kauffrau hätte wenden können. Zudem habe sie die Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen, dass sexuelle Belästigungen verboten seien. Der Schlichtungsbehörde scheint eine Entschädigung von drei Durchschnittsmonatslöhnen wegen fehlenden präventiven Massnahmen als angemessen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG).
Zur Kündigung führt die Schlichtungsbehörde aus, dass diese nur erfolgt sei, weil sich die Kauffrau intern beschwert und sich zudem geweigert habe, die WCs zu putzen. Das WC-Putzen gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Kauffrau und stelle bloss eine Schikane und Demütigung dar. Die Kauffrau sei nicht verpflichtet gewesen, einer solchen Weisung nachzukommen. Es handle sich deshalb um eine diskriminierende Kündigung (Art. 10 GlG). Die Arbeitgeberin habe hierfür der Kauffrau eine Entschädigung von weiteren drei Durchschnittsmonatslöhnen zu bezahlen. Die angegebene Umstrukturierung als Grund für die Kündigung sei bloss vorgeschoben, denn tatsächlich sei die Stelle kurz nach der Kündigung erneut ausgeschrieben worden. Zusätzlich zur Entschädigung habe die Kauffrau Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag der Schlichtungsbehörde ab. Sie bestreitet jegliche Entschädigungspflicht.
Die Schlichtungsbehörde erteilt der Kauffrau die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2019
Die Arbeitgeberin bestreitet die sexuellen Belästigungen nicht. Weist aber den Vorwurf der fehlenden präventiven Massnahmen von sich. Sie habe im Intranet einen Leitfaden zu sexueller Belästigung veröffentlicht und zugleich die fehlbaren Mitarbeiter und den Kunden zurechtgewiesen. Die Kündigung der Kauffrau erklärt sie mit einer Umstrukturierung innerhalb des Betriebs.
Die Schlichtungsbehörde bezeichnet die sexuellen Belästigungen durch den Kunden als massive Übergriffe. Gegen solche Übergriffe habe die Arbeitgeberin vorzugehen und der angestellten Kauffrau mit Rat und Tat zur Seite zu stehen (Art. 4 GlG). Die Arbeitgeberin habe aber keine ausreichenden Schutzmassnahmen ergriffen, weshalb die Belästigungen noch lange angedauert haben. Sie habe die Kauffrau weder auf den Leitfaden zu sexueller Belästigung noch auf die Möglichkeit, an eine Anlaufstelle zu gelangen, hingewiesen. Ausserdem habe sie sich nicht erkundigt, ob die sexuellen Belästigungen gestoppt werden konnten. Auch bezüglich der sexuellen Belästigungen von Seiten der Mitarbeiter habe sie keine ausreichende Abhilfe geschaffen. Sie habe keine Vertrauensperson mit Verschwiegenheitspflicht bezeichnet, an welche sich die Kauffrau hätte wenden können. Zudem habe sie die Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen, dass sexuelle Belästigungen verboten seien. Der Schlichtungsbehörde scheint eine Entschädigung von drei Durchschnittsmonatslöhnen wegen fehlenden präventiven Massnahmen als angemessen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG).
Zur Kündigung führt die Schlichtungsbehörde aus, dass diese nur erfolgt sei, weil sich die Kauffrau intern beschwert und sich zudem geweigert habe, die WCs zu putzen. Das WC-Putzen gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Kauffrau und stelle bloss eine Schikane und Demütigung dar. Die Kauffrau sei nicht verpflichtet gewesen, einer solchen Weisung nachzukommen. Es handle sich deshalb um eine diskriminierende Kündigung (Art. 10 GlG). Die Arbeitgeberin habe hierfür der Kauffrau eine Entschädigung von weiteren drei Durchschnittsmonatslöhnen zu bezahlen. Die angegebene Umstrukturierung als Grund für die Kündigung sei bloss vorgeschoben, denn tatsächlich sei die Stelle kurz nach der Kündigung erneut ausgeschrieben worden. Zusätzlich zur Entschädigung habe die Kauffrau Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag der Schlichtungsbehörde ab. Sie bestreitet jegliche Entschädigungspflicht.
Die Schlichtungsbehörde erteilt der Kauffrau die Klagebewilligung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2019