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- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
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Sexuelle Belästigung einer Angestellten
Kurzzusammenfassung
Eine Angestellte beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin über sexuelle Belästigung von Seiten ihres Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin verwarnt den Vorgesetzten, ergreift jedoch keine weiteren Massnahmen. Die Angestellte wendet sich an die Schlichtungsbehörde und fordert, dass sie einem neuen Vorgesetzten unterstellt und ihr eine Entschädigung wegen unterlassenen präventiven Massnahmen zur Abhilfe gegen sexuelle Belästigung geleistet werden soll. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde das Verfahren abschreibt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren ab
Eine Angestellte eines Unternehmens erhebt im Januar 2019 intern bei ihrer Arbeitgeberin Beschwerde wegen sexueller Belästigung durch ihren Vorgesetzten. Hierauf nimmt die Arbeitgeberin interne Befragungen vor und verwarnt schliesslich den Vorgesetzten. Die Angestellte bleibt ihm jedoch weiterhin unterstellt und arbeitet im selben Grossraumbüro weiter, in dem auch der Vorgesetzte seinen Arbeitsplatz hat.
Die Angestellte wendet sich an die Schlichtungsbehörde und berichtet, dass sich der Vorgesetzte ihr gegenüber während und nach dem internen Beschwerdeverfahren wiederholt schikanös verhalten habe. Trotzdem habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht nicht wahrgenommen und nichts an der Situation geändert. Sie habe keine Anstrengungen unternommen, ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen und sie einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen. Wegen fehlendem Ergreifen von präventiven Massnahmen zur Abhilfe gegen sexuelle Belästigung fordert sie eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen.
Im Sinne einer Übergangslösung arbeitet die Angestellte ab Mai 2019 mehrheitlich in Deutschland. Seit Juli 2019 ist sie arbeitsunfähig.
In der Schlichtungsverhandlung äussert sie sich dahingehend, dass sie sich nun auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorstellen könne.
Die Arbeitgeberin macht in der Schlichtungsverhandlung geltend, die Vorwürfe wegen sexueller Belästigung seinen vom Vorgesetzten bestritten worden. Trotzdem habe sie eine Verwarnung ausgesprochen. Sie sei damit ihrer Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen, zumal sie auch nach weiteren Lösungen gesucht habe. Sie könne sich zudem nicht vorstellen, dass die Angestellte von ihrem Vorgesetzten schikaniert worden sei, da dieser nur selten im Büro anwesend gewesen sei. Auch für die Arbeitgeberin ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus vorstellbar.
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren deshalb ab.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 23/2019
Die Angestellte wendet sich an die Schlichtungsbehörde und berichtet, dass sich der Vorgesetzte ihr gegenüber während und nach dem internen Beschwerdeverfahren wiederholt schikanös verhalten habe. Trotzdem habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht nicht wahrgenommen und nichts an der Situation geändert. Sie habe keine Anstrengungen unternommen, ihr einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen und sie einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen. Wegen fehlendem Ergreifen von präventiven Massnahmen zur Abhilfe gegen sexuelle Belästigung fordert sie eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen.
Im Sinne einer Übergangslösung arbeitet die Angestellte ab Mai 2019 mehrheitlich in Deutschland. Seit Juli 2019 ist sie arbeitsunfähig.
In der Schlichtungsverhandlung äussert sie sich dahingehend, dass sie sich nun auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorstellen könne.
Die Arbeitgeberin macht in der Schlichtungsverhandlung geltend, die Vorwürfe wegen sexueller Belästigung seinen vom Vorgesetzten bestritten worden. Trotzdem habe sie eine Verwarnung ausgesprochen. Sie sei damit ihrer Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen, zumal sie auch nach weiteren Lösungen gesucht habe. Sie könne sich zudem nicht vorstellen, dass die Angestellte von ihrem Vorgesetzten schikaniert worden sei, da dieser nur selten im Büro anwesend gewesen sei. Auch für die Arbeitgeberin ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus vorstellbar.
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren deshalb ab.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 23/2019