- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Obligationenrecht
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Kündigungsschutz • Schwangerschaft
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2019
- Rechtskraft
- ja
Kündigung einer Verkäuferin während der Schwangerschaft
Kurzzusammenfassung
Einer Mitarbeiterin im Bereich Verkauf wird gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung ist sie jedoch schwanger. Sie macht deshalb vor der Schlichtungsbehörde die Nichtigkeit der Kündigung geltend. Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf eine Entschädigung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Mitarbeiterin ist seit dem 1. Mai 2017 mit einem 40% Pensum im Bereich Verkauf angestellt und verdient monatlich CHF 1'513.
Am 24. Januar 2018 wir ihr auf den 28. Februar 2018 gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung ist die Mitarbeiterin schwanger. Sie macht deshalb vor der Schlichtungsbehörde die Nichtigkeit der Kündigung geltend (Art. 336c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 OR). Sie habe ihren Vorgesetzten über die bestehende Schwangerschaft bereits am 7. Februar 2018 informiert. Im Oktober 2018 habe sie dann die Arbeitgeberin über die Geburt des Kindes am 8. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt und Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung beantragt.
Die Arbeitgeberin hält an der Gültigkeit der Kündigung fest und teilt der Schlichtungsbehörde mit, dass ihr die Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Kündigung als nichtig, da die Mitarbeiterin im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger gewesen sei.
Da die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung nicht erfüllt sind, ist die Arbeitgeberin aus Kulanzgründen bereit, eine pauschale Entschädigung in der Höhe der Mutterschaftsleistungen zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 33/2018
Am 24. Januar 2018 wir ihr auf den 28. Februar 2018 gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung ist die Mitarbeiterin schwanger. Sie macht deshalb vor der Schlichtungsbehörde die Nichtigkeit der Kündigung geltend (Art. 336c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 OR). Sie habe ihren Vorgesetzten über die bestehende Schwangerschaft bereits am 7. Februar 2018 informiert. Im Oktober 2018 habe sie dann die Arbeitgeberin über die Geburt des Kindes am 8. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt und Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung beantragt.
Die Arbeitgeberin hält an der Gültigkeit der Kündigung fest und teilt der Schlichtungsbehörde mit, dass ihr die Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Kündigung als nichtig, da die Mitarbeiterin im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger gewesen sei.
Da die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung nicht erfüllt sind, ist die Arbeitgeberin aus Kulanzgründen bereit, eine pauschale Entschädigung in der Höhe der Mutterschaftsleistungen zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 33/2018