Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Mobbing • Präventive Massnahmen • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 100

Sexuelle Belästigung von Kantinenangestellten

Kurzzusammenfassung

Drei Kantinenangestellte wehren sich bei der Personalchefin dagegen, dass der Betriebsleiter sie sexuell belästigt. Diese spricht mit ihm und gewährt ihm eine zweite Chance. Darauf kommt es nicht mehr zu Übergriffen, aber zu Mobbing gegen die Angestellten. Die Frauen nehmen einen Anwalt, der vergeblich beim Gastro-Unternehmen die Entfernung des Belästigers verlangt. Darauf macht der Anwalt den Fall publik und leitet parallel ein Schlichtungs- und ein Strafverfahren ein. Das Schlichtungsverfahren führt zu einem Vergleich. Das Strafverfahren wird eingestellt. Ein Rekurs gegen den Einstellungsentscheid ist hängig.

Verfahrensgeschichte

29.07.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung
Der Betriebsleiter belästigt die Angestellten, fasst ihnen an die Hüften und berührt ihre Brüste. Auf die Intervention der Personalchefin hin weist er jedoch alle Vorwürfe von sich. Die zweite Chance, welche die Vorgesetzte ihm einräumt, stoppt die Übergriffe, nicht aber die Schwierigkeiten für die Angestellten, die jetzt unter Schikanen zu leiden haben. Im einem Fall kommt es zur Androhung der Kündigung. Der daraufhin eingeschaltete Anwalt fordert die umgehende Trennung vom Betriebsleiter. Seine Verhandlungen mit dem Gastro-Unternehmen scheitern jedoch, worauf er an die Medien gelangt und nebst dem Schlichtungsbegehren eine Strafanzeige gegen den Betriebsleiter erstattet. Dieser wird daraufhin kurzzeitig in Haft genommen. Erst jetzt stellt das Unternehmen ihn frei. Die Klägerinnen meldeten sich krank bis zur Schlichtungsverhandlung.

Die Kantinenangestellten möchten im Schlichtungsverfahren erreichen, an ihrer gewohnten Arbeitsstelle weiter beschäftigt zu werden. Zudem verlangen sie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Das Unternehmen stellt nicht mehr in Abrede, dass sexuelle Übergriffe erfolgt sind. Es macht aber geltend, alle zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung getroffen zu haben. Im Betriebsreglement werde sexuelle Belästigung klar verboten, man habe die Meldung der Klägerinnen ernst genommen und sofort den Betriebsleiter verwarnt. Dieser sei sich seiner Übergriffe nicht bewusst gewesen. Und es sei in der Folge auch nichts mehr passiert. Dass die Klägerinnen im Team nicht mehr akzeptiert seien, hätten sie und ihr Anwalt durch ihre Eskalation des Konflikts selbst verschuldet. Es werde den Klägerinnen jedoch eine andere Stelle innerhalb des Unternehmens besorgt.

Wegen dem gestörten Vertrauensverhältnis ziehen es zwei Klägerinnen vor, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Kündigungsschutzes (Gleichstellungsgesetz Art. 10 Abs. 2) von sechs Monaten aufzulösen. Sie werden für diese Zeit freigestellt. Die dritte Klägerin tritt eine andere Stelle bei der Beklagten an. Alle drei erhalten eine Entschädigung.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/5