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Lohndiskriminierung eines Java Softwareentwicklers
Kurzzusammenfassung
Ein Java Softwareentwickler ist seit rund einem Jahr bei einem Unternehmen angestellt, als er feststellt, dass seine frühere Arbeitskollegin mehr verdient hat als er. Er macht vor der Schlichtungsbehörde eine Lohndiskriminierung geltend. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Diskriminierung. Der Lohnunterschied sei gerechtfertigt, da die Arbeitskollegin über mehr Fachwissen und Berufserfahrung verfügt und teilweise auch Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen. Dem Java Softwareentwickler wird die Klagebewilligung erteilt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Ein Java Softwareentwickler ist seit dem 4. April 2018 in einem Unternehmen tätig und erhält einen Bruttomonatslohn von CHF 5'800 in der Probezeit und danach von CHF 6'100 zuzüglich 13. Monatslohn. Nach der Kündigung seiner Arbeitskollegin erfährt er, dass diese jährlich CHF 30'000 mehr als er verdient hat. Er beschwert sich bei seinem direkten Vorgesetzten und Geschäftsführer, doch dieser geht auf die geltend gemachte Lohndiskriminierung nicht ein.
Der Java Softwareentwickler reicht daraufhin ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt, dass ihm die Lohndifferenz von CHF 30'000 nachträglich ausbezahlt wird. Seit dem Weggang der Arbeitskollegin Ende Januar 2019 sei er alleine für die Abteilung verantwortlich und er bewältige die Entwicklung, Wartung und den Kundensupport der ca. 20 Jahre alten Software. Er habe die Arbeiten des verunfallten Mitarbeiters und die Projekte seiner früheren Arbeitskollegin übernommen. Es sei zwar gerechtfertigt, dass seine frühere Arbeitskollegin etwas mehr verdient habe als er, da sie über eine bessere Ausbildung verfügt und dreieinhalb Jahre länger im Unternehmen gearbeitet habe. Doch ein Lohnunterschied von CHF 30'000 jährlich sei nicht mehr gerechtfertigt. Sie hätten beide als Applikationsentwickler auf derselben Stufe gearbeitet und die gleiche Arbeit verrichtet. Schliesslich habe er gesehen, dass sein Vorgänger ein Jahressalär von CHF 120'000 bezogen habe.
Die Arbeitgeberin ist jedoch der Ansicht, dass die Lohnunterschiede gerechtfertigt sind. Zum einen sei bei der Anstellung der Arbeitskollegin vor über vier Jahren entschieden worden, dass man ihr wegen der Personalknappheit und ihres Spezialwissens einen höheren Lohn auszahle. Zum anderen habe sie einen Hochschulabschluss im Bereich Informatik und im Ingenieurwesen vorweisen können, was beim Warten und Entwickeln von eigenen Softwareprogrammen von grossem Vorteil sei. Ausserdem habe sie über eine 25-jährige Berufserfahrung und sehr gute Sprachkenntnisse verfügt. Der Java Softwareentwickler habe hingegen nur ein Fähigkeitszeugnis als Automechaniker, einen Handelsschulabschluss und einzelne Kursbestätigungen im Informatikbereich vorweisen können. Er habe als Quereinsteiger (Automechaniker, Flugzeugmechaniker, Storenmonteur, Taxifahrer, Besitzer eines Bistros in Brasilien) kein fachspezifisches Wissen im Bereich Ingenieurwesen. Sein Knowhow im Informatikbereich habe er sich bloss mit Weiterbildungen angeeignet. Ausserdem bringe er nur halb so viel Berufserfahrung mit wie seine Arbeitskollegin.
Darüberhinaus habe seine Arbeitskollegin eigenständige Software-Entwicklungsaufgaben übernommen, Konzeptarbeiten geleistet und die Stellvertretung des Geschäftsführers bis zur Fusion des Unternehmens wahrgenommen. Der Java Softwareentwickler sei nur für die Entwicklung der Software zuständig gewesen und habe keine Führungsaufgaben übernehmen müssen.
Schliesslich sei auch die Arbeitsqualität des Java Softwareentwicklers nicht zufriedenstellend gewesen. Dies sei ihm so auch am 14. Januar 2019 mündlich mitgeteilt worden. Eine Lohndiskriminierung liege deshalb nicht vor.
Die Parteien können sich nicht einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde dem Java Softwareentwickler die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2019
Der Java Softwareentwickler reicht daraufhin ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt, dass ihm die Lohndifferenz von CHF 30'000 nachträglich ausbezahlt wird. Seit dem Weggang der Arbeitskollegin Ende Januar 2019 sei er alleine für die Abteilung verantwortlich und er bewältige die Entwicklung, Wartung und den Kundensupport der ca. 20 Jahre alten Software. Er habe die Arbeiten des verunfallten Mitarbeiters und die Projekte seiner früheren Arbeitskollegin übernommen. Es sei zwar gerechtfertigt, dass seine frühere Arbeitskollegin etwas mehr verdient habe als er, da sie über eine bessere Ausbildung verfügt und dreieinhalb Jahre länger im Unternehmen gearbeitet habe. Doch ein Lohnunterschied von CHF 30'000 jährlich sei nicht mehr gerechtfertigt. Sie hätten beide als Applikationsentwickler auf derselben Stufe gearbeitet und die gleiche Arbeit verrichtet. Schliesslich habe er gesehen, dass sein Vorgänger ein Jahressalär von CHF 120'000 bezogen habe.
Die Arbeitgeberin ist jedoch der Ansicht, dass die Lohnunterschiede gerechtfertigt sind. Zum einen sei bei der Anstellung der Arbeitskollegin vor über vier Jahren entschieden worden, dass man ihr wegen der Personalknappheit und ihres Spezialwissens einen höheren Lohn auszahle. Zum anderen habe sie einen Hochschulabschluss im Bereich Informatik und im Ingenieurwesen vorweisen können, was beim Warten und Entwickeln von eigenen Softwareprogrammen von grossem Vorteil sei. Ausserdem habe sie über eine 25-jährige Berufserfahrung und sehr gute Sprachkenntnisse verfügt. Der Java Softwareentwickler habe hingegen nur ein Fähigkeitszeugnis als Automechaniker, einen Handelsschulabschluss und einzelne Kursbestätigungen im Informatikbereich vorweisen können. Er habe als Quereinsteiger (Automechaniker, Flugzeugmechaniker, Storenmonteur, Taxifahrer, Besitzer eines Bistros in Brasilien) kein fachspezifisches Wissen im Bereich Ingenieurwesen. Sein Knowhow im Informatikbereich habe er sich bloss mit Weiterbildungen angeeignet. Ausserdem bringe er nur halb so viel Berufserfahrung mit wie seine Arbeitskollegin.
Darüberhinaus habe seine Arbeitskollegin eigenständige Software-Entwicklungsaufgaben übernommen, Konzeptarbeiten geleistet und die Stellvertretung des Geschäftsführers bis zur Fusion des Unternehmens wahrgenommen. Der Java Softwareentwickler sei nur für die Entwicklung der Software zuständig gewesen und habe keine Führungsaufgaben übernehmen müssen.
Schliesslich sei auch die Arbeitsqualität des Java Softwareentwicklers nicht zufriedenstellend gewesen. Dies sei ihm so auch am 14. Januar 2019 mündlich mitgeteilt worden. Eine Lohndiskriminierung liege deshalb nicht vor.
Die Parteien können sich nicht einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde dem Java Softwareentwickler die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2019