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Sexuelle Belästigung und Mobbing einer Angestellten
Kurzzusammenfassung
Eine Angestellte beschwert sich bei ihren direkten Vorgesetzten über sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz. Da aus ihrer Sicht die Arbeitgeberin nicht genügend gegen sexuelle Belästigung unternimmt, reicht sie Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen, weshalb das Arbeitsgericht das Verfahren abschreibt.Verfahrensgeschichte
Das Arbeitsgericht schreibt das Verfahren ab
Eine Angestellte arbeitet in einem Unternehmen. Sie beschwert sich bei ihren direkten Vorgesetzten über sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz. Einige ihrer Arbeitskollegen hätten ihr gegenüber sexistische Äusserungen gemacht, insbesondere in Bezug auf ihre üppigen Brüste.
Die Angestellte fühlt sich von ihrer Arbeitgeberin im Stich gelassen und reicht beim Arbeitsgericht Klage wegen sexueller Belästigung und Mobbing ein. Sie fordert von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen fehlendem Ergreifen von Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung (Art. 5 Abs. 3 GlG).
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Die Arbeitgeberin räumt ein, dass sich einige Mitarbeiter am Arbeitsplatz gegenüber der Angestellten ungebührlich verhalten haben. Sie erklärt sich bereit, der Angestellten CHF 10’000 netto zu bezahlen.
Da nun ein Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich ist, schreibt das Arbeitsgericht das Verfahren ab.
Arbeitsgericht des Glanebezirks BGGL, 35 2019 2
Die Angestellte fühlt sich von ihrer Arbeitgeberin im Stich gelassen und reicht beim Arbeitsgericht Klage wegen sexueller Belästigung und Mobbing ein. Sie fordert von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen fehlendem Ergreifen von Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung (Art. 5 Abs. 3 GlG).
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Die Arbeitgeberin räumt ein, dass sich einige Mitarbeiter am Arbeitsplatz gegenüber der Angestellten ungebührlich verhalten haben. Sie erklärt sich bereit, der Angestellten CHF 10’000 netto zu bezahlen.
Da nun ein Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich ist, schreibt das Arbeitsgericht das Verfahren ab.
Arbeitsgericht des Glanebezirks BGGL, 35 2019 2