Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Rechtskraft
ja
St. Gallen Fall 39

Diskriminierende Nichtanstellung einer Lehrerin als Prorektorin

Kurzzusammenfassung

Eine Lehrerin bewirbt sich an einer Mittelschule für die Stelle eines bisherigen Prorektors. Im Anstellungsverfahren wird sie insbesondere zu ihren IT-Kenntnissen und ihrer Familiensituation befragt. In einer anschliessenden Abstimmung wird ihr männlicher Konkurrent als Prorektor gewählt. Die Lehrerin macht eine diskriminierende Nichtanstellung geltend. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle auf eine Entschädigung einigen.

Verfahrensgeschichte

19.02.2020
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Lehrerin arbeitet seit über 10 Jahren an einer Mittelschule. Im Juni 2019 wird die Stelle eines bisherigen Prorektors für 80-100% ausgeschrieben. Die Lehrerin bewirbt sich für die Nachfolge als Prorektorin. Nebst der Lehrerin bewirbt sich auch ein männlicher Kollege um diese Stelle. Es findet ein Assessment im Auftrag des Rektors statt sowie ein Hearing vor der Schulleitung und vor dem Konvent, welcher ein Vorschlagsrecht hat. Vom Konvent und der Schulleitung wird die Lehrerin zu ihren IT-Kenntnissen befragt, da sie die Abteilung mit fünf Männern führen müsse. Die Frage erstaunt die Lehrerin, da auch der bisherige Prorektor als Historiker in diesem Gebiet nicht besonders bewandert gewesen ist. Weiter wird sie gefragt, ob sie denn zu 100% verfügbar sei, obschon die Stelle für 80-100% ausgeschrieben ist. Im selben Kontext wird sie auch zu ihrer Familiensituation und der Betreuung ihrer kleinen Kinder befragt.
Bei der anschliessenden Abstimmung wird der Konkurrent der Lehrerin mit einem klaren Resultat gewählt.
Die Lehrerin erachtet die Nichtwahl und insbesondere das Verfahren als diskriminierend. Sie reicht deshalb ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle in Personalsachen ein. Sie sei besser qualifiziert als ihr Konkurrent. Sie habe längere Berufserfahrung, Leitungserfahrung, Erfahrung in der Schulentwicklung sowie in der Fachgruppenleitung. Ausserdem habe sie Weiterbildungen in Projektmanagement und Entwicklung der Schulqualität besucht. Aufgrund dieser Qualifikationen sei sie im Assessment auch als mögliche Kandidatin für das Prorektorat empfohlen worden.
Die Schulleitung ist anderer Ansicht. Sie hält die rein männliche Zusammensetzung der Schulleitung für unproblematisch. Es bestehe kein Gleichstellungsauftrag, aufgrund dessen man die Lehrerin als Prorektorin hätte wählen müssen.

Die Schlichtungsstelle hält fest, dass das Anstellungsverfahren für die Besetzung des Prorektorats der Mittelschule geschlechtsdiskriminierende Aspekte enthalten und deshalb gegen das Diskriminierungsverbot verstossen habe (Art. 3 GlG).

Auf Empfehlung der Schlichtungsstelle verpflichtet sich die Arbeitgeberin, der Lehrerin eine Lohnzahlung von CHF 7'000 brutto zu entrichten.

Schlichtungsstelle in Personalsachen, Verfahren 2019 026