Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Präventive Massnahmen • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Rechtskraft
ja
St. Gallen Fall 38

Sexuelle Belästigung und missbräuchliche Kündigung einer Industriemitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Eine Industriemitarbeiterin beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin geht den Vorwürfen nach. Der beschuldigte Arbeitskollege bestreitet jegliche sexuelle Belästigung. In der Folge wird der Industriemitarbeiterin gekündigt. Diese stellt ein Schlichtungsgesuch wegen sexueller Belästigung und missbräuchlicher Kündigung. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle einigen.

Verfahrensgeschichte

07.01.2020
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Industriemitarbeiterin arbeitet in der Produktion eines Unternehmens. Nach ihren Angaben wird sie dort über einen längeren Zeitraum hinweg von ihrem Arbeitskollegen sexuell belästigt. Neben mündlichen sexuellen Belästigungen sei sie auch mehrfach an Po und Brust angefasst worden, obschon sie sich klar gegen diese Handlungen gewehrt habe.
Aufgrund dieser belastenden Situation am Arbeitsplatz erleidet die Industriemitarbeiterin einen Zusammenbruch und ist seit Ende Juni 2019 krankgeschrieben. Mitte Juli 2019 erhebt die Industriemitarbeiterin Anzeige wegen sexueller Belästigung bei der zuständigen Ansprechperson. Die Arbeitgeberin spricht den beschuldigten Arbeitskollegen auf die sexuelle Belästigung an. Dieser bestreitet jegliche belästigende Handlung. Sechs Monate nach Beendigung des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, also unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 10 Abs. 2 GlG), wird der Industriemitarbeiterin gekündigt. Gegen diese Kündigung erhebt die Industriemitarbeiterin Einsprache. Ausserdem reicht sie eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung gegen ihren Arbeitskollegen ein.
Die Industriemitarbeiterin beantragt die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Wegen sexueller Belästigung und missbräuchlicher Kündigung verlangt sie von der Arbeitgeberin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 34'440.

An der Schlichtungsverhandlung schliessen die Parteien einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, ein zeitgemässes Reglement zu Mobbing und sexueller Belästigung einzuführen und die geeigneten Umsetzungsmassnahmen zu treffen. Sie bestreitet, dass sie einen Fehler gemacht habe, erklärt sich aber bereit, der Industriemitarbeiterin CHF 5'000 zu bezahlen. Weiter ist die Arbeitgeberin gewillt, die Wiederanstellung der Industriemitarbeiterin zu prüfen.

Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz, Verfahren 2019/35