Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Ausbildung/Weiterbildung • Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2019
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 50

Diskriminierende Zulassungsbedingung und Entschädigung einer Weiterbildung einer Lehrerin

Kurzzusammenfassung

Eine Lehrerin möchte an ihrer Schule eine Weiterbildung absolvieren. Dies wird ihr zunächst von der Arbeitgeberin verweigert, weil ihr hierfür ein abgeschlossenes Masterstudium fehle. Die Lehrerin fühlt sich durch diese Zulassungsvoraussetzung diskriminiert, da die Arbeitgeberin für eine Weiterbildung bis anhin noch nie bei ihren männlichen Arbeitskollegen ein Masterstudium vorausgesetzt hat. Als die Lehrerin für die Weiterbildung auch noch eine geringere Entschädigung als ihre männlichen Kollegen erhält, geht sie vor die Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle stellt eine Geschlechterdiskriminierung fest. Die Parteien können sich auf einen Vergleich einigen.

Verfahrensgeschichte

03.05.2019
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Lehrerin mit Bachelorabschluss möchte an ihrer Schule eine Weiterbildung absolvieren. Von ihrer Arbeitgeberin erhält sie zunächst eine Absage. Als sie daraufhin noch einen schriftlichen Antrag bei der Schulleitung stellt, wird sie darauf hingewiesen, dass die Weiterbildung ein Masterabschluss zwingend voraussetze.
In der Folge schliesst die Lehrerin ihr Masterstudium ab und nimmt an der Weiterbildung teil. Als Entschädigung für die Weiterbildung werden der Lehrerin zunächst dreieinhalb Lektionen pro Woche vergütet. Die Lehrerin wehrt sich dagegen und fordert eine höhere Entschädigung. Daraufhin erhält sie vier, dann letztlich sechs Lektionen pro Woche entschädigt.
Die Lehrerin stellt ein Schlichtungsgesuch und macht eine Geschlechterdiskriminierung geltend (Art. 3 GlG). Bei keinem ihrer männlichen Arbeitskollegen habe die Arbeitgeberin einen Masterabschluss für eine Weiterbildung vorausgesetzt. Ihr sei zudem kein Fall bekannt, in dem eine Weiterbildung oder sonstige Ausbildung nicht mit mindestens neun bis elf Lektionen wöchentlich entschädigt worden sei. Sie verlangt deshalb, dass ihr die während der Ausbildungsdauer zu entschädigenden Lektionen nachträglich ausbezahlt werden, so dass sie schlussendlich gleich entschädigt sei wie ihre männlichen Kollegen. Zudem macht sich rückwirkend Lohnforderungen geltend.
Die Arbeitgeberin entgegnet zum einen, dass diese spezifische Weiterbildung aus finanziellen Überlegungen nur noch sehr zurückhaltend gewährt werde. Zum anderen sei die Höhe der vergütenden Lektionen von der vorausgesetzten Vorbildung abhängig und könne sich von Fall zu Fall unterscheiden.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Arbeitgeberin tatsächlich in keinem anderen Fall für eine Weiterbildung ein abgeschlossenes Masterstudium vorausgesetzt habe. Ausserdem sei die Arbeitgeberin beim Gewähren von Weiterbildungen auch nicht wie behauptet zurückhaltend. In den vergangenen Jahren habe die Arbeitgeberin jährlich verschiedenste Gesuche für Weiterbildungen bewilligt. Kein einziges der Gesuche habe sie abgelehnt.
Die Schlichtungsstelle geht deshalb von einer Geschlechterdiskriminierung aus.

Die Arbeitgeberin erklärt sich vor der Schlichtungsstelle bereit, die Lehrerin rückwirkend in die dem Masterabschluss entsprechende Lohnklasse und Erfahrungsstufe einzuteilen und die Weiterbildung mit neuen Lektionen wöchentlich zu entschädigen.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2019 1