Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Kündigungsschutz
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2019
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 52

Diskriminierende Kündigung einer Industrieangestellten wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Eine Angestellte eines Industrieunternehmens tritt nach ihrem Mutterschaftsurlaub in Absprache mit ihrer Arbeitgeberin eine neue Stelle im Unternehmen an und reduziert ihr Pensum. In der Folge ist die Arbeitgeberin aber mit der Aufgabenerfüllung der Angestellten in ihrer neuen Funktion nicht zufrieden und kündigt ihr. Kurz darauf informiert die Angestellte die Arbeitgeberin über ihre erneute Schwangerschaft. Die Angestellte macht vor der Schlichtungsstelle eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Schlichtungsstelle erachtet eine solche nicht als glaubhaft gemacht, weshalb die Angestellte ihr Begehren zurückzieht.

Verfahrensgeschichte

08.11.2019
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Angestellte eines Industriebetriebs geht nach der Geburt ihres ersten Kindes in Mutterschaftsurlaub. Während ihres Mutterschaftsurlaubs teilt sie der Geschäftsleitung mit, dass sie ihre Arbeit nicht zum ursprünglich vereinbarten Termin wieder aufnehmen könne. Ausserdem äussert sie den Wunsch, nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub Teilzeit zu arbeiten. Die Geschäftsleitung bietet ihr deshalb eine neue Stelle mit einem Teilzeitpensum in niedrigerer Funktion aber zum gleichen Lohn an. Die Angestellte nimmt diese neue Stelle an und kündigt ihre bisherige Stelle.
In der Folge ist die Geschäftsleitung jedoch mit der Aufgabenerfüllung der Angestellten in ihrer neuen Funktion nicht zufrieden. Sie kündigt der Angestellten und stellt sie per sofort frei. Kurz darauf informiert die Angestellte die Geschäftsleitung, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits wieder schwanger gewesen sei.
Die Kündigung ist deshalb ungültig und das Arbeitsverhältnis besteht weiter (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR).
Die Angestellte ist überzeugt, dass man ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft habe kündigen wollen. Die Schwangerschaft habe sich allgemein negativ auf ihre beruflichen Aussichten ausgewirkt. Vor Bekanntgabe ihrer ersten Schwangerschaft habe man ihr noch eine Kaderstelle in Aussicht gestellt. Nachdem sie die Geschäftsleitung aber über ihre erste Schwangerschaft informiert habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten nicht mehr gleich freundschaftlich behandelt worden. Die neue Stelle in niedrigerer Position habe sie auch nur mangels Alternativen angenommen. Den neuen Aufgaben fühle sie sich aufgrund ihrer Ausbildung nicht gewachsen. Gleichzeitig fühle sie sich in ihrer neuen Funktion als Sekretärin herabgesetzt.
Die Angestellte macht vor der Schlichtungsstelle eine diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen.
Die Arbeitgeberin erklärt vor der Schlichtungsstelle, dass sie versucht habe, der Angestellten entgegenzukommen, indem sie ihr eine Teilzeitstelle zu den gleichen Lohnbedingungen angeboten habe. Die Geschäftsleitung habe die Kündigung einzig aufgrund der ungenügenden Leistungen ausgesprochen, da die Angestellte die neuen Aufgaben nicht erfüllt habe und unmotiviert gewesen sei.

Der Schlichtungsstelle scheint eine diskriminierende Kündigung unwahrscheinlich. Die Angestellte habe ihre ursprüngliche Stelle gekündigt. Bei Antritt ihrer neuen Stelle habe sie ihr Kind bereits geboren. Die Kündigung sei erst viel später erfolgt. Von der zweiten Schwangerschaft habe die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Kündigung auch noch keine Kenntnis gehabt. Es deute deshalb nichts auf eine diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft hin.

Die Parteien einigen sich darauf, dass die Angestellte ihr Begehren zurückzieht.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2019 3