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Diskriminierende Nichtanstellung eines Sekretärs
Kurzzusammenfassung
Ein Sekretär bewirbt sich auf eine Stelle als Sekretariatsmitarbeiter. Die Stelle erhält eine Mitbewerberin. Der sich bewerbende Sekretär ist davon überzeugt, dass er die Stelle aufgrund seines Geschlechts nicht bekommen habe und stellt ein Schlichtungsgesuch wegen diskriminierender Nichtanstellung. Noch bevor es zu einer Schlichtungsverhandlung kommt, zieht der Sekretär sein Schlichtungsgesuch zurück.Verfahrensgeschichte
Der Sekretär zieht das Schlichtungsgesuch zurück
Ein Sekretär bewirbt sich im Mai 2018 auf ein Stelleninserat als Verwaltungsangestellter in einem Sekretariat. Auf diese Stellenausschreibung bewerben sich 31 Frauen und 9 Männer. Neben dem sich bewerbenden Sekretär werden vier Bewerberinnen und ein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Nach den Vorstellungsgesprächen entscheidet sich die Arbeitgeberin für eine der Bewerberinnen. Dies teilt sie dem sich bewerbenden Sekretär telefonisch mit. Zur Begründung führt sie aus, dass das Profil und die berufliche Erfahrung der Mitbewerberin den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle am besten entsprechen würden.
Der Sekretär stellt am 10. Januar 2019 ein Schlichtungsgesuch und macht eine diskriminierende Nichtanstellung geltend. Als Absagegrund sei ihm angegeben worden, dass eine weibliche Person besser in das bestehende Sekretariatsteam passen würde. Er ist deshalb der Auffassung, dass er aufgrund seines Geschlechts nicht angestellt worden sei und fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Diskriminierung und weigert sich, dem Sekretär eine Entschädigung zu bezahlen.
Noch vor der Schlichtungsverhandlung zieht der Sekretär am 3. Februar 2019 sein Schlichtungsgesuch zurück.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 63 vom 03. Februar 2019
Der Sekretär stellt am 10. Januar 2019 ein Schlichtungsgesuch und macht eine diskriminierende Nichtanstellung geltend. Als Absagegrund sei ihm angegeben worden, dass eine weibliche Person besser in das bestehende Sekretariatsteam passen würde. Er ist deshalb der Auffassung, dass er aufgrund seines Geschlechts nicht angestellt worden sei und fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Diskriminierung und weigert sich, dem Sekretär eine Entschädigung zu bezahlen.
Noch vor der Schlichtungsverhandlung zieht der Sekretär am 3. Februar 2019 sein Schlichtungsgesuch zurück.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 63 vom 03. Februar 2019