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- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Kündigung • Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
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- 1 Entscheid 2019
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer medizinischen Praxisassistentin
Kurzzusammenfassung
Eine medizinische Praxisassistentin ist in einer Arztpraxis angestellt. Sie fühlt sich durch Äusserungen von Seiten ihres Chefs wiederholt verbal belästigt. Als sie sich dagegen wehrt, wird ihr fristlos gekündigt. Die Praxisassistentin stellt ein Schlichtungsgesuch und macht eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung und Rachekündigung geltend. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde einigen.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine medizinische Praxisassistentin arbeitet seit 2014 in einer Arztpraxis. Im Jahr 2015 fühlt sich die Praxisassistentin durch aufdringliche Komplimente von Seiten ihres Chefs verbal belästigt. Mit einer SMS-Nachricht weist die Praxisassistentin ihren Chef Ende 2015 an, Privatleben und Arbeit zu trennen. Am nächsten Tag erhält die Praxisassistentin eine Abmahnung und Kündigungsandrohung.
Im Jahr 2018 fühlt sich die Praxisassistentin erneut von ihrem Chef sexuell belästigt. Dieser habe ihr gegenüber Komplimente gemacht, private Fragen gestellt, sie aufgefordert, ein Profilbild im WhatsApp zu installieren und sie zu einem gemeinsamen Essen gedrängt.
Daraufhin wird die Praxisassistentin krankgeschrieben. Ein Vertrauensarzt bestätigt die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Die von der Praxisassistentin beigezogene Rechtsanwältin rügt den Chef, worauf dieser der Praxisassistentin fristlos kündigt.
Am 4. Januar 2019 stellt die Praxisassistentin ein Schlichtungsgesuch und macht geltend, dass die fristlose Kündigung nur erfolgt sei, weil sie sich gegen die sexuelle Belästigung zur Wehr gesetzt habe. Die Praxisassistentin verlangt von ihrem Chef den Lohn, den sie bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätte. Zudem fordert sie aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen. Weiter macht die Praxisassistentin eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung geltend (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG).
Der Chef bestreitet jegliche sexuelle Belästigung. Er führt an, dass die Kündigung aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens der Praxisassistentin in Form von Zuspätkommen, falscher Zeiterfassung etc. erfolgt sei. Ausserdem sei die Praxisassistentin vorgängig ermahnt worden.
Die Parteien können sich in der Schlichtungsverhandlung einigen. Die Praxisassistentin zieht ihre Vorwürfe bezüglich der sexuellen Belästigung vorbehaltlos zurück. Der Chef verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, der Praxisassistentin einen Betrag von CHF 5'000 brutto sowie der Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 4'391.50 netto für vorgeschossene Leistungen zu bezahlen. Zudem verpflichtet sich der Chef, der Praxisassistentin eine Parteientschädigung von CHF 2'000 zu entrichten.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 64 vom 24. April 2019
Im Jahr 2018 fühlt sich die Praxisassistentin erneut von ihrem Chef sexuell belästigt. Dieser habe ihr gegenüber Komplimente gemacht, private Fragen gestellt, sie aufgefordert, ein Profilbild im WhatsApp zu installieren und sie zu einem gemeinsamen Essen gedrängt.
Daraufhin wird die Praxisassistentin krankgeschrieben. Ein Vertrauensarzt bestätigt die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Die von der Praxisassistentin beigezogene Rechtsanwältin rügt den Chef, worauf dieser der Praxisassistentin fristlos kündigt.
Am 4. Januar 2019 stellt die Praxisassistentin ein Schlichtungsgesuch und macht geltend, dass die fristlose Kündigung nur erfolgt sei, weil sie sich gegen die sexuelle Belästigung zur Wehr gesetzt habe. Die Praxisassistentin verlangt von ihrem Chef den Lohn, den sie bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erhalten hätte. Zudem fordert sie aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen. Weiter macht die Praxisassistentin eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung geltend (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG).
Der Chef bestreitet jegliche sexuelle Belästigung. Er führt an, dass die Kündigung aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens der Praxisassistentin in Form von Zuspätkommen, falscher Zeiterfassung etc. erfolgt sei. Ausserdem sei die Praxisassistentin vorgängig ermahnt worden.
Die Parteien können sich in der Schlichtungsverhandlung einigen. Die Praxisassistentin zieht ihre Vorwürfe bezüglich der sexuellen Belästigung vorbehaltlos zurück. Der Chef verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, der Praxisassistentin einen Betrag von CHF 5'000 brutto sowie der Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 4'391.50 netto für vorgeschossene Leistungen zu bezahlen. Zudem verpflichtet sich der Chef, der Praxisassistentin eine Parteientschädigung von CHF 2'000 zu entrichten.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 64 vom 24. April 2019