Branche
Gastgewerbe
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2019
Rechtskraft
ja
Bern Fall 153

Diskriminierende Nichtanstellung einer Nachtportierin

Kurzzusammenfassung

Eine Nachtportierin bewirbt sich mehrmals erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle als «Night Auditor». Die Arbeitgeberin gibt in ihren Absagebegründungen offen zu, dass die Nachtportierin die Stelle aufgrund ihres Geschlechts nicht erhalten habe. Die Nachtportierin stellt daraufhin ein Schlichtungsgesuch und macht eine diskriminierende Nichtanstellung geltend. Die Parteien können sich noch vor Durchführung der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung einigen. Die Schlichtungsbehörde schreibt deshalb das Verfahren ab.

Verfahrensgeschichte

07.11.2019
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren ab
Eine Nachtportierin bewirbt sich im September 2018 auf eine Stellenausschreibung als «Front Office Agent/Night Auditor (m)». Die Nachtportierin erhält von der Arbeitgeberin eine Absage. Noch im gleichen Monat bewirbt sich die Nachtportierin abermals auf die gleiche Stelle, da diese erneut ausgeschrieben worden ist. Im Bewerbungsschreiben bittet sie die Arbeitgeberin um Rückmeldung, falls ihre Bewerbung chancenlos sei. Im Oktober 2018 antwortet die Arbeitgeberin der Nachtportierin per Mail. Darin erklärt sie, dass sie aufgrund der gemachten Erfahrungen männliche Mitarbeiter bevorzugen würde und mit dem Inserat nur männliche Bewerber angesprochen worden seien.
Im April 2019 wird bei derselben Arbeitgeberin erneut eine Stelle als «Night Audit (m/w) 100%» ausgeschrieben, worauf sich die Nachtportierin nochmals bewirbt. Per Mail erhält sie wiederum eine Absage. Zur Begründung verweist die Arbeitgeberin auf die Erklärungen der früheren Absagen und führt zusätzlich aus, dass die Nachtportierin keine Chance auf eine Anstellung habe, da sie eine Frau sei.
Daraufhin nimmt sich die Nachtportierin einen Rechtsanwalt. Dieser kontaktiert im Juni 2019 die Arbeitgeberin und fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Diskriminierung und ist nicht bereit, eine Entschädigung zu bezahlen.
Der Rechtsanwalt der Nachtportierin reicht am 05. Juli 2019 ein Schlichtungsgesuch ein und macht geltend, die Nachtportierin sei bloss aufgrund ihres Geschlechts nicht angestellt worden, was eine Diskriminierung darstelle. In ihrem Namen fordert er von der Arbeitgeberin eine Entschädigung von CHF 15'957.45 (drei Monatslöhnen).

Noch vor der Schlichtungsverhandlung können sich die Parteien aussergerichtlich einigen. Die Arbeitgeberin erklärt sich dazu bereit, der Nachtportierin CHF 5'320 netto zu bezahlen. Aufgrund der aussergerichtlichen Einigung schreibt die Schlichtungsbehörde das Verfahren ab.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 66 vom 07. November 2019