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- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung
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Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer Immobilien-Maklerin
Kurzzusammenfassung
Eine Immobilien-Maklerin ist zu einem Anteil Festlohn und einer zusätzlichen Provision angestellt. Ihr Vorgesetzter hat sich ihr während des Arbeitsverhältnisses immer mehr angenähert. Als die Arbeitnehmerin nicht auf die Avancen eingeht, wird ihr Vertrag angepasst. Ca. 1.5 Monate später wird ihr gekündigt. Die Schlichtungsstelle erachtet die Ausführungen der Arbeitnehmerin als glaubhaft, womit eine Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (Art. 4 GlG) erwiesen ist. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Immobilien-Maklerin arbeitet rund 2.5 Jahre bei der Arbeitgeberin. Die Entlöhnung erfolgt ursprünglich hauptsächlich durch einen Anteil Festlohn sowie eine zusätzliche Provision für jedes verkaufte Objekt. Anfangs 2019 wird ihr Vertrag angepasst. Sie hat ab dahin keine feste Arbeitszeit mehr und wird auf reiner Provisionsbasis entlöhnt. Am 20. Februar 2019 wird das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf Ende April 2019 gekündigt.
Die Immobilien-Maklerin fühlt sich von Beginn an von ihren männlichen Vorgesetzten und Mitarbeitern sexuell belästigt. Das Betriebsklima erlebt sie als belastend, denn es würden immer wieder anrüchige Sprüche gemacht, oft direkt ihr gegenüber. Ihr Vorgesetzter habe sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses, auch anlässlich einer Geschäftsreise, immer mehr an sie angenähert. Er habe ihr auch ein anzügliches Foto von sich geschickt und ihr eine unangemessen persönliche Karte geschrieben. Nachdem sie seine Avancen immer wieder abgeblockt habe, habe er aufgegeben, ihr die Vertragsanpassung vorgeschlagen und das Arbeitsverhältnis schliesslich gekündigt.
Die Arbeitgeberin bestreitet diese Ausführungen. Sie gesteht zwar zu, dass das Betriebsklima sehr freundschaftlich und locker, aber nicht diskriminierend sei. Der Vorgesetzte der Immobilien-Maklerin räumt auch ein, dass es ungeschickt von ihm gewesen sei, der Immobilien-Maklerin das anzügliche Foto zu schicken. Die Vertragsanpassung sei erfolgt, um der Immobilien-Maklerin ihre Ausbildung, die sie nebenberuflich absolvierte, besser zu ermöglichen. Die Kündigung sei aufgrund schlechter Leistungen der Immobilen-Maklerin ausgesprochen worden.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Ausführungen der Immobilien-Maklerin als glaubhaft. Mit dem anzüglichen Foto ist zumindest eine sexuelle Belästigung nachgewiesen. Zudem wird ein unangemessener Spruch eines Mitarbeitenden gegenüber der Maklerin als erwiesen erachtet.
Die Parteien schliessen einen Vergleich über alle arbeitsrechtlichen Ansprüche. Die Arbeitgeberin leistet der Immobilien-Maklerin eine Lohnnachzahlung und entrichtet ihr eine Entschädigung.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 01/2019
Die Immobilien-Maklerin fühlt sich von Beginn an von ihren männlichen Vorgesetzten und Mitarbeitern sexuell belästigt. Das Betriebsklima erlebt sie als belastend, denn es würden immer wieder anrüchige Sprüche gemacht, oft direkt ihr gegenüber. Ihr Vorgesetzter habe sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses, auch anlässlich einer Geschäftsreise, immer mehr an sie angenähert. Er habe ihr auch ein anzügliches Foto von sich geschickt und ihr eine unangemessen persönliche Karte geschrieben. Nachdem sie seine Avancen immer wieder abgeblockt habe, habe er aufgegeben, ihr die Vertragsanpassung vorgeschlagen und das Arbeitsverhältnis schliesslich gekündigt.
Die Arbeitgeberin bestreitet diese Ausführungen. Sie gesteht zwar zu, dass das Betriebsklima sehr freundschaftlich und locker, aber nicht diskriminierend sei. Der Vorgesetzte der Immobilien-Maklerin räumt auch ein, dass es ungeschickt von ihm gewesen sei, der Immobilien-Maklerin das anzügliche Foto zu schicken. Die Vertragsanpassung sei erfolgt, um der Immobilien-Maklerin ihre Ausbildung, die sie nebenberuflich absolvierte, besser zu ermöglichen. Die Kündigung sei aufgrund schlechter Leistungen der Immobilen-Maklerin ausgesprochen worden.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Ausführungen der Immobilien-Maklerin als glaubhaft. Mit dem anzüglichen Foto ist zumindest eine sexuelle Belästigung nachgewiesen. Zudem wird ein unangemessener Spruch eines Mitarbeitenden gegenüber der Maklerin als erwiesen erachtet.
Die Parteien schliessen einen Vergleich über alle arbeitsrechtlichen Ansprüche. Die Arbeitgeberin leistet der Immobilien-Maklerin eine Lohnnachzahlung und entrichtet ihr eine Entschädigung.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle, Nr. 01/2019