- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2020
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung eines Verkäufers
Kurzzusammenfassung
Ein Verkäufer arbeitet seit April 2019 bei seiner Arbeitgeberin. Im Oktober wird ihm per Ende November gekündigt. Der Verkäufer macht geltend, wiederholt sexuell belästig worden zu sein. Die Arbeitgeberin hält fest, dass sie den Namen des Belästigers nicht kannte und deswegen nichts unternehmen konnte. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Arbeitgeberin nur ungenügende Massnahmen gegen sexuelle Belästigung getroffen hat. Sie macht zuerst einen Vergleichsvorschlag in der Höhe von 1 ½ Durchschnittslöhnen, und anschliessend einen Urteilsvorschlag. Beide werden von der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Arbeitgeberin macht darauffolgend einen eigenen Vorschlag in der Höhe des ursprünglichen Vergleichsvorschlags. Dieser wird vom Verkäufer akzeptiert.Verfahrensgeschichte
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Ein Verkäufer arbeitet seit dem 17. April 2019 bei der seiner Arbeitgeberin mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche und einem Monatslohn von CHF 2'169.40. Am 14. Oktober kündigt die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag per 30. November 2019.
Der Verkäufer macht geltend, er sei mehrfach durch einen Manager sexuell belästigt worden. So habe dieser Manager bei der Durchsuchung von Schliessfächern aufgrund eines Diebstahls, sich den Mund abgeputzt, als habe er gerade Oralverkehr praktiziert und „next“ zu den umstehenden Mitarbeitenden gesagt. Weiter habe der Manager anzügliche Bemerkungen gemacht, als der Verkäufer Kleiderständer auf die Verkaufsfläche bringen musste („Diese Ständer ganz drin“). Schliesslich habe er den Manager gefragt, ob er für ein bestimmtes Kleid besser dicke oder dünne Bügel verwenden solle und dieser habe geantwortet, „bei mir immer dicke, sehr dicke, ohne Liebe und sehr hart“.
Die Arbeitgeberin hält fest, dass ihr der Name des Belästigers nicht bekannt gewesen sei, weshalb sie keine internen Untersuchungen habe einleiten können.
Da die Arbeitgeberin keine genügenden präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung vorweisen kann, scheint der Schlichtungsbehörde die Ausrichtung einer Entschädigung von 1.5 Monatslöhnen an den Verkäufer als angemessen.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen entsprechenden Vergleichsvorschlag, dieser wird aber von der Arbeitgeberin abgelehnt. In der Folge lässt die Schlichtungsbehörde beiden Parteien einen Urteilsvorschlag zukommen, der jedoch von der Arbeitgeberin ebenfalls abgelehnt wird. Die Arbeitgeberin unterbreitet jedoch einen Gegenvorschlag (summenmässig identisch), welcher vom Verkäufer angenommen wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 30/2019
Der Verkäufer macht geltend, er sei mehrfach durch einen Manager sexuell belästigt worden. So habe dieser Manager bei der Durchsuchung von Schliessfächern aufgrund eines Diebstahls, sich den Mund abgeputzt, als habe er gerade Oralverkehr praktiziert und „next“ zu den umstehenden Mitarbeitenden gesagt. Weiter habe der Manager anzügliche Bemerkungen gemacht, als der Verkäufer Kleiderständer auf die Verkaufsfläche bringen musste („Diese Ständer ganz drin“). Schliesslich habe er den Manager gefragt, ob er für ein bestimmtes Kleid besser dicke oder dünne Bügel verwenden solle und dieser habe geantwortet, „bei mir immer dicke, sehr dicke, ohne Liebe und sehr hart“.
Die Arbeitgeberin hält fest, dass ihr der Name des Belästigers nicht bekannt gewesen sei, weshalb sie keine internen Untersuchungen habe einleiten können.
Da die Arbeitgeberin keine genügenden präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung vorweisen kann, scheint der Schlichtungsbehörde die Ausrichtung einer Entschädigung von 1.5 Monatslöhnen an den Verkäufer als angemessen.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen entsprechenden Vergleichsvorschlag, dieser wird aber von der Arbeitgeberin abgelehnt. In der Folge lässt die Schlichtungsbehörde beiden Parteien einen Urteilsvorschlag zukommen, der jedoch von der Arbeitgeberin ebenfalls abgelehnt wird. Die Arbeitgeberin unterbreitet jedoch einen Gegenvorschlag (summenmässig identisch), welcher vom Verkäufer angenommen wird.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 30/2019