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- 1 Entscheid 2020
Diskriminierung einer Bankmitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Bankmitarbeiterin ist seit Mai 2012 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Im September 2019 wird ihr fristlos gekündigt, da sie ein Referenzschreiben für ihren Neffen verfasst und dieses durch einen Mitarbeiter habe unterschreiben lassen. Die Bankmitarbeiterin macht geltend, die fristlose Kündigung verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz, da gegenüber dem unterzeichnenden Mitarbeiter keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Bankmitarbeiterin fordert ihren Lohn während der Kündigungsfrist, den Sparbeitrag für die 1. Säule, eine Entschädigung von 4 Monatslöhnen sowie eine Zeugnisänderung. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die fristlose Kündigung eine Verdachtskündigung war. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung kann jedoch nicht weiter geprüft werden. Sie macht einen Vergleichsvorschlag, welcher von beiden Parteien abgelehnt wird und stellt darauffolgend die Klagebewilligung aus.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Bankmitarbeiterin arbeitet seit dem 1. Mai 2012 bei ihrer Arbeitgeberin, zuletzt als «Head Relationsship Manager Assistant». Die Mitarbeiterin erbringt bis zum Kündigungsvorfall immer ausgezeichnete Leistungen. Sie erzielt ein Grundgehalt von Fr. 8´333.00 brutto, regelmässige Überstundenentschädigung sowie Boni von zuletzt Fr. 50´000.00 (März 2019). Am 12. September 2019 wird der Bankmitarbeiterin fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung erhebt sie am 28. November 2019 Einsprache.
Die Arbeitgeberin wirft der Bankmitarbeiterin vor, sie habe ein Referenzschreiben für ihren Neffen verfasst, dieses durch einen Mitarbeiter unterzeichnen lassen und diesem suggeriert, ihr Vorgesetzter sei damit einverstanden. Der Vorgesetzte habe die Bankmitarbeiterin angewiesen, das fragliche Dokument zu vernichten, was sie aber unterlassen und das Referenzschreiben an ihren Neffen weitergeleitet habe. Im Raum stehe zudem, dass die Bankmitarbeiterin das fragliche Dokument verändert und damit eine Urkundenfälschung begangen habe. Ein Strafverfahren gegen die Bankmitarbeiterin wird jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Bankmitarbeiterin ist der Ansicht, die fristlose Entlassung verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz, weil es für den männlichen Unterzeichner weder straf- noch arbeitsrechtliche Konsequenzen gegeben habe. Man glaube dem männlichen Mitarbeiter mehr als ihr. Allgemein hätten männliche Mitarbeiter trotz fristloser Entlassung ein neutrales Arbeitszeugnis erhalten. Es liege somit eine geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlung vor.
Die Bankmitarbeiterin fordert ihren Lohn während der Kündigungsfrist und als entgangener Schaden den Sparbeitrag für die 1. Säule (Art. 337c Abs. 1 Obligationenrecht). Zudem verlangt sie eine Entschädigung von vier Monatslöhnen und eine Zeugnisänderung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass es sich um eine Verdachtskündigung gehandelt habe, welche durch die Strafuntersuchung nicht erhärtet worden sei. Die weitergehenden Vorwürfe, männliche Mitarbeiter würden bei fristlosen Entlassungen besser behandelt als weibliche, können aufgrund der Aktenlage nicht näher geprüft werden.
Die Schlichtungsbehörde schlägt den beiden Parteien einen Vergleich vor. Dieser wird von beiden Seiten abgelehnt. Am 10.07.2020 stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 01/2020
Die Arbeitgeberin wirft der Bankmitarbeiterin vor, sie habe ein Referenzschreiben für ihren Neffen verfasst, dieses durch einen Mitarbeiter unterzeichnen lassen und diesem suggeriert, ihr Vorgesetzter sei damit einverstanden. Der Vorgesetzte habe die Bankmitarbeiterin angewiesen, das fragliche Dokument zu vernichten, was sie aber unterlassen und das Referenzschreiben an ihren Neffen weitergeleitet habe. Im Raum stehe zudem, dass die Bankmitarbeiterin das fragliche Dokument verändert und damit eine Urkundenfälschung begangen habe. Ein Strafverfahren gegen die Bankmitarbeiterin wird jedoch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Bankmitarbeiterin ist der Ansicht, die fristlose Entlassung verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz, weil es für den männlichen Unterzeichner weder straf- noch arbeitsrechtliche Konsequenzen gegeben habe. Man glaube dem männlichen Mitarbeiter mehr als ihr. Allgemein hätten männliche Mitarbeiter trotz fristloser Entlassung ein neutrales Arbeitszeugnis erhalten. Es liege somit eine geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlung vor.
Die Bankmitarbeiterin fordert ihren Lohn während der Kündigungsfrist und als entgangener Schaden den Sparbeitrag für die 1. Säule (Art. 337c Abs. 1 Obligationenrecht). Zudem verlangt sie eine Entschädigung von vier Monatslöhnen und eine Zeugnisänderung.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass es sich um eine Verdachtskündigung gehandelt habe, welche durch die Strafuntersuchung nicht erhärtet worden sei. Die weitergehenden Vorwürfe, männliche Mitarbeiter würden bei fristlosen Entlassungen besser behandelt als weibliche, können aufgrund der Aktenlage nicht näher geprüft werden.
Die Schlichtungsbehörde schlägt den beiden Parteien einen Vergleich vor. Dieser wird von beiden Seiten abgelehnt. Am 10.07.2020 stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 01/2020