Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Familiäre Situation • Mutterschaft • Schwangerschaft
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2020
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 439

Diskriminierung einer Unternehmensberaterin

Kurzzusammenfassung

Eine Unternehmensberaterin (Consultant) arbeitet seit Juli 2017 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Rahmen eines Personalverleihs wird sie bei einer Bank beschäftigt. Im letzten Drittel des Jahres 2018 wird sie schwanger. Die Geburt der Tochter erfolgt im Juni 2019. Die Beraterin vereinbart während des Mutterschaftsurlaubs mit der Bank, dass sie nach dem Urlaub nur noch ein Arbeitspensum von 80% hat. Am ersten Arbeitstag erhält sie die Kündigung unter Berücksichtigung der zweitmonatigen Kündigungsfrist, da die Abteilung, für welche die Beraterin tätig war, geschlossen würde. Gegen die Kündigung erhebt die Beraterin Einsprache mit der Begründung, dass ihre Stellvertreterin ihre Stelle übernommen habe und somit kein richtiger Stellenabbau vorliegen würde. Dagegen hält die Arbeitgeberin, dass die Bank das Auftragsverhältnis gekündigt habe und somit auch der Beraterin gekündigt werden müsse. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Arbeitgeberin sich diskriminierend verhalten habe und schlägt eine Entschädigung von Fr. 15´000.00 vor, die von beiden Parteien akzeptiert wird.

Verfahrensgeschichte

15.07.2020
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Unternehmensberaterin (Consultant) arbeitet seit dem 1. Juli 2017 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Rahmen eines Personalverleihs soll sie bei einer Bank (Einsatzbetrieb) beschäftigt werden. Ihre Arbeit soll sie an Standorten der Bank ausführen. Sie erhält ein Jahressalär von Fr. 110´000.00, zudem werden ihr Boni in Aussicht gestellt, die im Februar oder März des Folgejahres ausbezahlt werden sollen. Die Unternehmensberaterin erhält im März 2018 einen Bonus für das Jahr 2017 und im Februar 2019 einen Bonus für das Jahr 2018.
Im letzten Drittel des Jahres 2018 wird die Unternehmensberaterin schwanger. Sie arbeitet «im Rahmen ihrer Möglichkeiten» und wird im Februar 2019 zu 50% und im Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Ihre Tochter wird am 22. Juni 2019 geboren.
Vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs teilt der Vorgesetzte bei der Bank der Unternehmensberaterin ihr mit, dass sie 20 Wochen Mutterschaftsurlaub habe. Gleichzeitig vereinbart die Beraterin mit ihrem Vorgesetzten, dass sie jeweils am Montag unbezahlt frei habe. Am 12. November 2019 (erster Arbeitstag) erhält die Unternehmensberaterin die Kündigung mit zweimonatiger Kündigungsfrist auf den 12. Januar 2020 unter sofortiger Freistellung mit der Begründung, die Abteilung für welche die Unternehmensberaterin tätig ist, werde aus finanziellen Gründen geschlossen. Die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin teilt der Beraterin mit, dass ihr Dossier zum Recruiting weitergeleitet werde, falls es dort offene Stellen habe. Die Beraterin hat zu diesem Zeitpunkt bereits abgestillt und einen Betreuungsplatz für das Kind organisiert.
Im Einsatzbetrieb hat die Beraterin sieben verschiedene Abteilungen mit insgesamt 19 Personen betreut. Von der Auflösung der fraglichen Abteilung sind nur 4 Personen betroffen, drei haben selbst gekündigt und eine ist schwanger gewesen. Nur der Beraterin wird gekündigt.
Die Unternehmensberaterin macht geltend, dass die Person, die ihre Mutterschaftsvertretung übernommen hat, weiterhin ihre Arbeit verrichtet. Es sei also kein effektiver Stellenabbau erfolgt. Von der Recruiting-Abteilung der Arbeitgeberin sei die Beraterin nie kontaktiert worden.
Am 25. November 2019 erhebt die Gesuchstellerin Einsprache gegen die Kündigung und verlangt eine Kündigungsbegründung sowie Einsicht ins Personaldossier. Des Weiteren macht sie geltend, ihr ehemaliger Vorgesetzter bei der Bank würde sich weigern, Referenzauskünfte für sie zu erteilen und die Kündigung sei erfolgt, um ihre Bonusansprüche zu vereiteln.
Die Arbeitgeberin macht geltend, sie habe den Vertrag kündigen müssen, da die Bank den Beratungsauftrag gekündigt habe. Es sei nie behauptet worden, dass finanzielle Schwierigkeiten zur Schliessung der Abteilung geführt habe. Die Beraterin habe im Januar 2018 26 zu betreuende Personen, 8 davon im equity sales Team, gehabt. Diese Zahl sei bis November 2019 auf 17 zu betreuende Personen, 2 davon im equity sales Team, gesunken. Ende 2019 sei eine weitere Kündigung auf Februar 2020 erfolgt. Danach sei im equity sales Team nur noch eine Person gewesen, die im Mutterschaftsurlaub gewesen sei. Die Stellen der Personen, die gekündigt haben, seien nicht mehr besetzt worden. Es treffe nicht zu, dass die Mutterschaftsvertretung der Beraterin ihre Stelle übernommen habe.
Die Arbeitgeberin habe sich für eine neue Stelle für die Beraterin eingesetzt. Es habe aber keine offenen Stellen gegeben, welche in Bezug auf Lohn und Anforderungsprofil gepasst hätten.
In der Folge ändert die Arbeitgeberin das Schlusszeugnis zur Zufriedenheit der Beraterin.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass sich die Arbeitgeberin diskriminierend verhalten habe, indem sie zuerst die Bereitschaft signalisierte, die Beraterin zu 80% zu beschäftigen, ihr danach aber trotzdem kündigte.
Als zu wenig glaubhaft wird erachtet, dass die Kündigung zur Vereitelung der Bonuszahlungen erfolgt sei.

Die Schlichtungsbehörde schlägt deshalb eine Entschädigung von Fr. 15´000.00 vor, welche von den Parteien akzeptiert wurde.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 02/2020