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- 1 Entscheid 2020
Kündigung einer Managerin aus frauenfeindlichen Gründen
Kurzzusammenfassung
Eine Managerin ist seit dem 12. Juni 2017 als Senior Territory Account Manager bei der Arbeitgeberin angestellt. Am 20. Januar 2020 findet ein Kündigungsgespräch statt, bei welchem der Managerin per 30. April 2020 aus diversen Gründen gekündigt wird. Die Managerin ist der Ansicht, dass die Kündigung aus frauenfeindlichen Gründen erfolgt ist. Am 22. Januar 2020 erleidet die Managerin einen Unfall, welcher verschiedene Perioden von Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt sei, der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses infolge der Arbeitsunfähigkeit sich aber auf Ende Juli 2020 verschieben müsse. Sie unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher abgelehnt wird. Am 16. Juni 2020 stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Managerin ist seit dem 12. Juni 2017 als Senior Territory Account Managerin bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Ihr Bruttosalär beträgt Fr. 132´000.00, nebst Anspruch auf einen variablen jährlichen Lohnanteil von Fr. 88´000.00.
Am 20. Januar 2020 findet ein Kündigungsgespräch zwischen der Managerin und zwei ihrer Vorgesetzten statt, bei welchem die Kündigung auf den 30. April 2020 ausgesprochen wird. Als Gründe werden unter anderem ungenügende Performance und nicht adäquates Verhalten, fehlende substantielle Pipeline und Territory-/ Pipeline-Entwicklung sowie fehlende Visibilität und Zusammenarbeit mit Partnern, Kund*innen, unterstützenden Spezialteams und Office-Kolleg*innen (viele Reklamationen und Eskalationen) genannt. Die entsprechenden Themen seinen wiederholt besprochen worden. Selbst ein wöchentliches 1:1 Coaching durch verschiedene Personen habe zu keinen massgebenden Verbesserungen und Änderungen geführt.
Die Managerin ist der Ansicht, dass die Kündigung aus persönlichen und frauenfeindlichen Gründen erfolgt sei. Sie habe die Umsatzziele, im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen, immer erreicht.
Die Managerin weigert sich, den Empfang des Kündigungsschreibens zu bestätigen, weshalb die Arbeitgeberin dieses per Post versendet. Am 22. Januar 2020 wird die Managerin aufgefordert, sämtliche Arbeitsgegenstände (PC, Badge, Kundendaten usw.) der Arbeitgeberin zu übergeben. Gleichentags erleidet die Managerin einen Unfall, welcher einen Spitalaufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Februar 2020 zur Folge hat. Anschliessend ist die Managerin ab 27. März 2020 für 8 Tage und ab 27. April 2020 für 21 Tage arbeitsunfähig.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt sei; der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses sich in Folge der Arbeitsunfähigkeit der Managerin aber auf Ende Juli 2020 verschiebe.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher abgelehnt wird. Am 16. Juli 2020 stellt sie die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 08/2020
Am 20. Januar 2020 findet ein Kündigungsgespräch zwischen der Managerin und zwei ihrer Vorgesetzten statt, bei welchem die Kündigung auf den 30. April 2020 ausgesprochen wird. Als Gründe werden unter anderem ungenügende Performance und nicht adäquates Verhalten, fehlende substantielle Pipeline und Territory-/ Pipeline-Entwicklung sowie fehlende Visibilität und Zusammenarbeit mit Partnern, Kund*innen, unterstützenden Spezialteams und Office-Kolleg*innen (viele Reklamationen und Eskalationen) genannt. Die entsprechenden Themen seinen wiederholt besprochen worden. Selbst ein wöchentliches 1:1 Coaching durch verschiedene Personen habe zu keinen massgebenden Verbesserungen und Änderungen geführt.
Die Managerin ist der Ansicht, dass die Kündigung aus persönlichen und frauenfeindlichen Gründen erfolgt sei. Sie habe die Umsatzziele, im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen, immer erreicht.
Die Managerin weigert sich, den Empfang des Kündigungsschreibens zu bestätigen, weshalb die Arbeitgeberin dieses per Post versendet. Am 22. Januar 2020 wird die Managerin aufgefordert, sämtliche Arbeitsgegenstände (PC, Badge, Kundendaten usw.) der Arbeitgeberin zu übergeben. Gleichentags erleidet die Managerin einen Unfall, welcher einen Spitalaufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Februar 2020 zur Folge hat. Anschliessend ist die Managerin ab 27. März 2020 für 8 Tage und ab 27. April 2020 für 21 Tage arbeitsunfähig.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt sei; der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses sich in Folge der Arbeitsunfähigkeit der Managerin aber auf Ende Juli 2020 verschiebe.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welcher abgelehnt wird. Am 16. Juli 2020 stellt sie die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 08/2020