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- Familiäre Situation • Lohngleichheit • Mutterschaft • Schwangerschaft
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- Entscheide
- 1 Entscheid 2020
- Rechtskraft
- ja
Lohndiskriminierung einer Klavierlehrerin
Kurzzusammenfassung
Eine schwangere Klavierlehrerin erhält im Juni 2020 für das kommende Schulsemester weniger Lektionen zugeteilt. Die Begründung lautet, dass die Klavierlehrerin im Verlauf des Semesters im Mutterschaftsurlaub sein werde und eine Stellvertretung so kurz nach Semesterbeginn insbesondere den jüngeren Schüler*innen nicht zuzumuten sei. Die Schlichtungskommission stellt in ihrer Empfehlung vom 3. September 2020 fest, dass die mit der Abwesenheit der Lehrerin infolge Mutterschaftsurlaub begründete Pensumsreduktion eine Lohndiskriminierung darstelle. Gestützt darauf empfiehlt sie der Anstellungsbehörde, der Klavierlehrerin den entgangenen Lohn nachzuzahlen. Die Anstellungsbehörde kommt dieser Empfehlung nach.Verfahrensgeschichte
Die Anstellungsbehörde folgt der Empfehlung der Schlichtungsbehörde und anerkennt die Lohnnachzahlung.
Eine Klavierlehrerin wird per 1. August 2018 mit einem kommunalen und einem kantonalen Vertrag angestellt. Kantonal erhält sie einen Rahmenvertrag im Umfang von 2 – 8 Lektionen, kommunal wird weder ein bestimmtes Pensum vereinbart noch ein Mindestpensum garantiert. Die Lektionen werden jeweils semesterweise zugeteilt, abhängig von der Anzahl An- und Abmeldungen der Schüler*innen. Die Schulleiterin sagt der Klavierlehrerin jedoch mündlich vor Vertragsschluss ein Mindestpensum von 10 Lektionen zu. Bei Vertragsbeginn hat die Klavierlehrerin ein Pensum von 12.33 Lektionen. Im Verlauf der Anstellung reduziert sich ihr Pensum, so dass sie im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 noch ein Pensum von 10 Lektionen hat. Im Verlauf dieses zweiten Semesters wird die Klavierlehrerin schwanger. Im Juni 2020 teilt die Schulleiterin der Klavierlehrerin mit, dass sie ihr für das kommende Semester nur noch 8 Lektionen zuteilen könne. Sie begründet dies damit, dass es insbesondere für junge Schüler*innen nicht gut sei, wenn sie bereits nach 4 – 6 Wochen eine Stellvertretung erhalten würden. Sie bezieht sich dabei auf die bevorstehende Abwesenheit der Klavierlehrerin aufgrund des Mutterschaftsurlaubs. Obwohl die Klavierlehrerin sofort erklärt, dass sie die Pensumsreduktion als diskriminierend empfinde, ändert die Schulleitung nichts mehr an der Pensumszuteilung.
Die Pensumszuteilung hat direkt Einfluss auf den Lohn, womit eine Lohndiskriminierung zu prüfen ist. Der kantonale Rahmenvertrag von 2 – 8 Lektionen ist eingehalten. Die kommunale Anstellung ohne jegliche Vereinbarung einer Lektionenzahl genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Anstellungsvertrag von Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis nicht. Die Zahl der zu leistenden und zu bezahlenden Lektionen muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Das Risiko der schwankenden Schüler*innenzahlen darf nicht ausschliesslich auf die Lehrpersonen abgewälzt werden. Das rechtmässige kommunale Pensum der Klavierlehrerin ist deshalb anhand der bisherigen Durchschnittszahlen, mindestens aber anhand der Zusicherung der Schulleiterin vor Vertragsschluss zu eruieren. Damit beträgt die Referenzgrösse hier mindestens 10 Lektionen. Die Klavierlehrerin hat also für das erste Semester Schuljahr 2020/21 zwei Lektionen zu wenig erhalten. Wichtig ist, dass die der Klavierlehrerin fehlenden Lektionen tatsächlich vorhanden waren, aber einer anderen, neu angestellten Lehrperson zugeteilt worden waren. Zur Begründung der Schulleiterin ist festzuhalten, dass diese pädagogisch zutreffen mag, jedoch gemessen am gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und dem Schutz vor Diskriminierung sekundär ist.
Die Schlichtungskommission empfiehlt, dass die Anstellungsbehörde der Klavierlehrerin für das 1. Semester 2020/21 nachträglich insgesamt 10 Lektionen zuteilt und diese auch entlöhnt. Die Anstellungsbehörde folgt dieser Empfehlung.
Schlichtungsbehörde Kanton Aargau Schlichtungsfall SKSCHK.20.30
Die Pensumszuteilung hat direkt Einfluss auf den Lohn, womit eine Lohndiskriminierung zu prüfen ist. Der kantonale Rahmenvertrag von 2 – 8 Lektionen ist eingehalten. Die kommunale Anstellung ohne jegliche Vereinbarung einer Lektionenzahl genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Anstellungsvertrag von Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis nicht. Die Zahl der zu leistenden und zu bezahlenden Lektionen muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Das Risiko der schwankenden Schüler*innenzahlen darf nicht ausschliesslich auf die Lehrpersonen abgewälzt werden. Das rechtmässige kommunale Pensum der Klavierlehrerin ist deshalb anhand der bisherigen Durchschnittszahlen, mindestens aber anhand der Zusicherung der Schulleiterin vor Vertragsschluss zu eruieren. Damit beträgt die Referenzgrösse hier mindestens 10 Lektionen. Die Klavierlehrerin hat also für das erste Semester Schuljahr 2020/21 zwei Lektionen zu wenig erhalten. Wichtig ist, dass die der Klavierlehrerin fehlenden Lektionen tatsächlich vorhanden waren, aber einer anderen, neu angestellten Lehrperson zugeteilt worden waren. Zur Begründung der Schulleiterin ist festzuhalten, dass diese pädagogisch zutreffen mag, jedoch gemessen am gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und dem Schutz vor Diskriminierung sekundär ist.
Die Schlichtungskommission empfiehlt, dass die Anstellungsbehörde der Klavierlehrerin für das 1. Semester 2020/21 nachträglich insgesamt 10 Lektionen zuteilt und diese auch entlöhnt. Die Anstellungsbehörde folgt dieser Empfehlung.
Schlichtungsbehörde Kanton Aargau Schlichtungsfall SKSCHK.20.30